Potsdam (epd). Mitarbeiter verschiedener Firmen stehen bei einem gemeinsamen jährlichen Inlineskating-Rennen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Weder liege hierbei ein versicherter regelmäßiger Betriebssport vor, noch handele es sich bei dem volksfestähnlichen Firmenlauf um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam in einem am Montag bekanntgegebenen Urteil. (AZ: L 3 U 66/21)
Die in einem Berliner Unternehmen angestellte Klägerin hatte gemeinsam mit anderen Kolleginnen und Kollegen im Mai 2019 ihre Inlineskates ausgepackt und für ihre Firma am „Berliner Firmenlauf“ im Tiergarten teilgenommen. Organisiert wird die Großveranstaltung jedes Jahr von einem Berliner Sportverein. Sportlich interessierte Beschäftigte zahlreicher Unternehmen, Organisationen oder auch Freizeitteams messen sich etwa im Inlineskating, Laufen und Radfahren.
Die Klägerin stürzte mit ihren Inlineskates auf nassem Untergrund und brach sich das rechte Handgelenk. Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte den Sturz nicht als Arbeitsunfall an.
Das beurteilte das Landessozialgericht als rechtens. Zwar sei regelmäßiger Betriebssport als gesundheitlicher Ausgleich unfallversichert. Doch finde der Firmenlauf nur einmal jährlich statt. Daran ändere auch nichts, dass einige Mitarbeiter privat regelmäßig trainieren.
Auch habe es sich nicht um eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, sondern um eine volksfestähnliche Großveranstaltung gehandelt. Viele andere Unternehmen und Einzelbewerber hätten daran teilgenommen, darunter nur ein ganz geringer Teil der Kolleginnen und Kollegen der Klägerin. Für die Nicht-Teilnehmer der Firma habe es auch kein Alternativprogramm gegeben. Ein betrieblicher Zusammenhalt werde so nicht gefördert, so dass die Unfallversicherung nicht für Unfälle einstehen müsse.