München (epd). In einigen Fällen können bayerische Bürgerinnen und Bürger, die sich zu Beginn der Corona-Pandemie nicht an die verhängten Ausgangsbeschränkungen im Freistaat gehalten haben, bezahlte Bußgelder zurückfordern. Das bayerische Gesundheitsministerium teilte am Donnerstag mit, es gehe nur um Bußgelder, die wegen „des Verlassens der eigenen Wohnung zum Verweilen im Freien alleine oder ausschließlich mit Angehörigen des eigenen Hausstandes“ verhängt wurden. Diese Regelung galt vom 1. bis 19. April 2020.
Der bayerische Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU) sagte, man habe die mittlerweile vorliegende Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom November 2022 geprüft. Demnach habe das Gericht keine generellen Bedenken gegen die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung, um eine Pandemie zu bekämpfen. In der konkreten Ausgestaltung bemängelten die Leipziger Richter aber einen zu starken Eingriff in die Freiheitsrechte - somit können wegen solchen Verstößen verhängte Bußgelder nun erstattet werden.
Holetschek sagte, man setze auf ein „möglichst einfaches Vorgehen“, die Anträge auf Rückzahlungen würden nun unbürokratisch abgearbeitet. „Betroffene können die Rückzahlung mit einem formlosen Schreiben“ bei den jeweils zuständigen Behörden beantragen. Wurde ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid erstellt, seien die Regierungen zuständig - die Rückerstattungen könnten bei den kreisfreien Städten oder Landratsämtern beantragt werden. Bei gerichtlichen Entscheidungen seien Gerichte und Staatsanwaltschaften zuständig.