München (epd). Der behindertengerechte Umbau des eigenen Gartens stellt keine steuermindernde außergewöhnliche Belastung dar. Das gilt nur bei „Aufwendungen zur Befriedigung des existenznotwendigen Wohnbedarfs“, nicht aber bei einer Umgestaltung des Gartens, damit eine Rollstuhlfahrerin ihren Beete besser erreichen kann, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (AZ: VI R 25/20)
Die Klägerin ist an einem Post-Polio-Syndroms erkrankt. Die Krankheit tritt nach einer Kinderlähmung oder einer Polio-Impfung auf und geht mit einer zunehmenden Muskelschwäche einher. Die Frau war auf einen Rollstuhl angewiesen, wurde mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 eingestuft und erhielt wegen ihrer eingeschränkten Mobilität die Merkzeichen „G“ und „aG“ zugeteilt.
Im Garten ihres Einfamilienhauses pflanzte sie in Beeten Beerensträucher und Kräuter an. Um besser in den Garten zu gelangen, ließ sie die Anlage behindertengerecht umbauen. Die Kosten in Höhe von 7.024 Euro machte sie als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend.
Doch darauf hat sie kein Anspruch, urteilte der BFH. Zwar könnten Krankheitskosten und Aufwendungen zur Befriedigung des existenznotwendigen Wohnbedarfs als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Die Aufwendungen müssten aber „zwangsläufig“ entstehen. In ihrem Fall sei der Gartenumbau „nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet“, sondern sei Folge eines „frei gewählten Freizeitverhaltens“.
Einen Steuervorteil konnte die Frau dennoch geltend machen. Die Lohnaufwendungen für den Umbau des Gartens in Höhe von 3.090 Euro können als steuermindernde haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen abgesetzt werden. Nach dem Gesetz werden danach 20 Prozent der in der ausgewiesenen Lohnkosten in voller Höhe von der Steuerschuld abgezogen werden, hier 618 Euro.