Leipzig (epd). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) darf nicht anlasslos die Handys von Asylsuchenden auswerten. Diese beim Bamf übliche Praxis sei unzulässig, wenn sonstige vorliegende Erkenntnisse und Dokumente nicht hinreichend berücksichtigt würden, entschied der erste Senat des Bundesverwaltungsgerichts am Donnerstag in Leipzig (Az. BVerwG 1 C 19.21).
Damit wiesen die fünf Bundesrichter die Sprungrevision des Bamf gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin von Juni 2021 (Az. VG 9 K 135/20 A) zurück und bestätigten das Berliner Urteil. Die Auswertung digitaler Datenträger zur Ermittlung von Identität und Staatsangehörigkeit eines Ausländers sei erst zulässig, wenn der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden könne, führten die Richter aus.
Im konkreten Fall war die 1977 geborene Suraya S. im Jahr 2019 in die Bundesrepublik eingereist und hatte im Mai 2019 in Berlin Asyl beantragt. Dabei hatte das Bamf angeordnet, dass die Frau der Behörde die Zugangsdaten ihres Handys und das Gerät selbst zur Verfügung stellen müsse. Das Handy wurde an einen Rechner angeschlossen. Die Daten aus dem Mobiltelefon wurden auf den Rechner übertragen und ausgewertet. Im August 2019 lehnte das Bamf den Asylantrag der Frau ab. Im Mai 2020 erhob S. beim Verwaltungsgericht Berlin Klage.
„Im Fall der Klägerin standen nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts mildere und damit vom Bundesamt vorrangig heranzuziehende Mittel zur Gewinnung weiterer Indizien zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit zur Verfügung“, sagte der Vorsitzende Richter.