So will Bundesfamilienministerin Kristina Schröder (CDU) einen generellen Rechtsanspruch auf berufliche Freistellung und Kündigungsschutz auch für Großeltern einführen, die ihre Enkelkinder betreuen, wie das Blatt am Donnerstag meldete. Der Anspruch solle Großeltern ungeachtet von Alter und beruflicher Situation der Eltern zustehen, heißt es der Zeitung zufolge in einem Gesetzentwurf des Familienministeriums.
Großelternzeit soll demnach unabhängig davon genommen werden können, ob sich die Eltern zeitgleich in Elternzeit befinden oder ob das Enkelkind im gleichen Haushalt mit den Großeltern lebt. Der Rechtsanspruch soll allerdings auf Mitarbeiter von Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten beschränkt bleiben. "Mit der Einführung einer erweiterten Großelternzeit für alle berufstätigen Großeltern werden die Gestaltungsspielräume innerhalb von Familien erhöht", zitiert die "Passauer Neue Presse" aus dem Entwurf.
Das Bundesfamilienministerium rechnet laut der Zeitung mit rund 300.000 anspruchsberechtigten Großeltern und geht davon aus, dass etwa zehn Prozent von ihnen von der neuen Regelung Gebrauch machen werden. Finanzieller Ausgleich analog zum Elterngeld ist dem Bericht zufolge nicht vorgesehen.
Der Entwurf sieht auch eine Flexibilisierung der Elternzeit-Regelung vor. Bisher hat jedes Elternteil Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung seines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs. Zwölf Monate Elternzeit können derzeit auch zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. "Die Begrenzung des übertragbaren Zeitraums von bisher 12 Monaten soll aufgehoben werden und nicht in Anspruch genommene Elternzeit von bis zu 24 Monaten soll übertragen werden können", heißt es laut "Passauer Neuer Presse" in dem Entwurf. Der Übertragungszeitraum soll bis zum 14. Lebensjahr verlängert werden.
Geändert werden sollen den Angaben zufolge auch die Bestimmungen zum bereits bestehenden Rechtsanspruch auf Teilzeit-Beschäftigung während der Elternzeit. Falls der Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag des Beschäftigten nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich ablehnt, soll dies künftig als Zustimmung gelten.