Stuttgart (epd). Kostenersatz für eine Renovierung gibt es für Bezieher von Grundsicherung laut einem Urteil des baden-württembergischen Landessozialgerichts nur bei „ordnungsgemäßer Wohnnutzung“. Dagegen müsse der Sozialhilfeträger nicht die Reparaturkosten übernehmen für Schäden, „die durch unsachgemäßen Umgang mit der Mietsache entstanden sind“, entschied das Gericht in einem am Mittwoch in Stuttgart veröffentlichten Urteil. Damit wies es die Klage eines Mannes ab, der seine Zimmerdecke gelöchert hatte, um von über ihm wohnenden Mietern Ruhe einzufordern. (AZ: L 7 SO 1522/22)
In der gerichtlichen Auseinandersetzung ging es um die Übernahme von knapp 1.500 Euro für die Reparatur von 14 Deckenlöchern. Der Kläger argumentierte, die Löcher seien durch die Mieter über ihm verursacht worden, weil er deren Lärmen nur habe stoppen können, indem er zunehmend stärker gegen die Decke schlug. Zu der Klage hatte ihm sein Vermieter geraten, der ihm gleichzeitig wegen ständiger Auseinandersetzungen mit anderen Mietern gekündigt hatte.
Der Sozialhilfeträger lehnte die Kostenübernahme der Zimmerdeckenreparatur ab. Das zuständige Sozialgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab, und auch das Landessozialgericht wies die Berufung zurück. Der Kläger habe gegenüber dem Sozialhilfeträger keinen Anspruch auf die Abdeckung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters wegen Beschädigung der Mietsache. Das Risiko müsse letztlich der Vermieter tragen, so das Urteil. Eine Revision zum Bundessozialgericht ließ das Landessozialgericht nicht zu.