Saarbrücken (epd). Die seit 1. Juli vorgeschriebene Möglichkeit zur einfachen Online-Kündigung von im Internet abgeschlossenen Verträgen wird laut den Verbraucherzentralen von vielen Webseiten-Anbietern nicht umgesetzt. Bei 840 überprüften Internetseiten deutscher Anbieter fanden sich lediglich 273 gesetzeskonforme Kündigungsbuttons, wie die Verbraucherzentrale Saarland am Montag in Saarbrücken mitteilte. Verbraucherverbände mahnten im Prüfungszeitraum vom 18. Juli bis 14. Oktober demnach bundesweit 152 Unternehmen wegen „eindeutiger Rechtsverstöße“ ab.
Unternehmen, die online Verträge anbieten, zum Beispiel Abo-, Leasing- oder Mobilfunkverträge, müssen den Angaben zufolge seit 1. Juli den Kundinnen und Kunden die Möglichkeit anbieten, diese auch online kündigen zu können. Gesetzlich festgelegt sind unter anderem ein ständig verfügbarer, von allen Unterseiten der Internetpräsenz aus erreichbarer Kündigungsbutton und eine weitere Schaltfläche zur Kündigungsbestätigung.
Laut der Verbraucherzentrale wies die Mehrheit der überprüfen Webseiten „erhebliche rechtliche Mängel auf“. Bei 349 Präsenzen fehlte demnach der vorgeschriebene Kündigungsbutton ganz - in weiteren 65 Fällen war er auf der Seite versteckt und 38-mal war die Beschriftung unzulässig. Weiter hätten die Verbraucherschützer 339 Verstöße im Zusammenhang mit der Bestätigungsseite festgestellt.
Aufgrund der Abmahnungen hätten sich bis 2. November 86 Unternehmen „einsichtig“ gezeigt und die geforderte Unterlassungserklärung unterschrieben, hieß es. In drei Fällen hätten Verbraucherschützer eine einstweilige Verfügung erwirkt, in weiteren 17 Fällen werde eine Klage vorbereitet oder sei bereits eingereicht worden. Zudem hätten einige Unternehmen ihre Webseiten nachgebessert, ohne dass sie eine Abmahnung erhalten hätten, sagte Kerstin Wolf von der Verbraucherzentrale Hessen.
Der Kündigungsbutton ist den Angaben zufolge für fast alle Dauerschuldverhältnisse vorgeschrieben, die online abgeschlossen werden können und gilt auch für Verträge, die vor dem 1. Juli zustande gekommen sind. Keine Anwendung findet die Regelung demnach bei Verträgen, für die strengere Anforderungen an die Kündigung gelten, wie Miet- oder Arbeitsverträge oder Verträgen über Finanzdienstleistungen.