Frankfurt a.M. (epd). Ein Unternehmen darf nach einer Gerichtsentscheidung Produkte ohne nähere Erklärung nicht als „klimaneutral“ auszeichnen. Das Logo veranlasse Verbraucher, anzunehmen, dass das Unternehmen alle wesentlichen Emissionen vermeide oder kompensiere, teilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am Freitag mit. Die Verbraucher nähmen nicht an, dass das in dem Streitfall verklagte Unternehmen tatsächlich bestimmte Emissionsarten ausklammere. Daher sei die Werbung irreführend. (AZ: 6 U 104/22; Landgericht Frankfurt: AZ 3-12 O 15/22)
In dem Fall klagte ein Hersteller von ökologischen Wasch-, Putz- und Reinigungsmitteln gegen einen Konkurrenten. Der Kläger bezeichnete den Begriff „klimaneutral“ für erläuterungsbedürftig und die Werbung des Konkurrenten daher für intransparent und irreführend. Während das Landgericht den Eilantrag abgewiesen hatte, gab das OLG der Berufung statt und schloss sich der Begründung des Klägers an. Ein Etikett „klimaneutral“ verpflichte den Hersteller „zur Aufklärung über grundlegende Umstände“ der beanspruchten Klimaneutralität. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.