Das Jahr 2025 hat es in sich: Nicht nur erhöht das Bundesgesundheitsministerium die allgemeinen Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung, auch die Pflegeversicherung wird steigen. Auch für Familien und Rentner bringt es einige Änderungen mit sich, zudem gibt es arbeitsmarktpolitisch einige Neuerungen. evangelisch.de hat alle Informationen des Evangelischen Pressedienstes (epd) für Sie zusammengefasst:
Zum 1. Januar steigt der Preis für das Deutschlandticket von 49 auf 58 Euro. Für eine vierköpfige Familie lohnt es sich laut Greenpeace unter diesen Umständen nicht, das Auto abzuschaffen. Zum 1. Januar steigt allerdings auch das Kindergeld. Demnach erhalten Eltern für jedes Kind fünf Euro mehr pro Monat, dann also 255 Euro. Das Gesetz zur Kindergelderhöhung wurde erst kurz vor Jahresende beschlossen, daher kann es noch dauern, bis das zusätzliche Geld bei den Eltern ankommt. Nach Angaben des Bundesfamilienministeriums wird es nachgezahlt.
Weitere Änderungen betreffen unter anderem den Mindestunterhalt, aber auch das Elterngeld:
- KINDERSOFORTZUSCHLAG: Ebenfalls um fünf Euro steigt der Kindersofortzuschlag auf dann 25 Euro pro Monat. Anrecht auf den Kindersofortzuschlag haben Kinder, die Leistungen der Grundsicherung oder den Kinderzuschlag beziehen. Die Höchstgrenze des Kinderzuschlags steigt entsprechend ebenfalls um 5 Euro auf 297 Euro pro Monat.
- MINDESTUNTERHALT: Kinder, deren geschiedene Elternteile bei Unterhaltszahlungen säumen, erhalten künftig mehr Unterhaltsvorschuss. Für Kinder bis fünf Jahre gibt es 2 Euro im Monat mehr, nämlich 482 Euro. Kinder im Alter zwischen sechs und elf Jahren erhalten 554 Euro und damit 3 Euro mehr, ältere Kinder 649 Euro und damit 4 Euro zusätzlich. Allerdings: Da das Kindergeld noch stärker steigt als der Mindestunterhalt, sinken die monatlichen Unterhaltszahlungen entsprechend: Für Kinder bis fünf Jahre um drei Euro, zwischen sechs und elf Jahren um zwei Euro, und für ältere Kinder um einen Euro.
- KINDERFREIBETRAG: Das steuerfreie Existenzminimum steigt um 60 Euro auf 9.600 Euro im Jahr.
- ELTERNGELD: Eltern müssen für Anträge von Elterngeld künftig kein Formular mehr einreichen. Es genügt die sogenannte Textform, also beispielsweise per E-Mail.
Das ändert sich bei der Rente
Auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es im kommenden Jahr einige Änderungen. Wie in den bisherigen Jahren erhöht sich die Altersgrenze weiter. Der Rentenbeitrag bleibt stabil, hingegen ändern sich mehrere Ober- und Untergrenzen. Die wichtigsten Änderungen betreffen:
- HINZUVERDIENSTGRENZE: Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, darf ab Januar jährlich 19.661 Euro hinzuverdienen. Bislang waren es 18.558,75 Euro. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung steigt die Mindesthinzuverdienstgrenze von 37.117,50 auf 39.322 Euro.
- ERWERBSMINDERUNG: Erwerbsgeminderte werden durch die sogenannte Zurechnungszeit so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Seit 2019 wird der Umfang der Zurechnungszeit an das reguläre Rentenalter angepasst. Dieses steigt bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre. Bei einem Rentenbeginn im kommenden Jahr endet die Zurechnungszeit daher statt mit 66 Jahren und 1 Monat mit 66 Jahren und 2 Monaten.
- ALTERSGRENZE: Bis 2031 steigt die Grenze für die Regelaltersrente schrittweise auf 67. Versicherte, die 1959 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 2 Monaten. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter in Zweimonats-Schritten. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 67. Lebensjahr als Altersgrenze.
Bei der abschlagsfreien Rente für Versicherte mit mindestens 45 Beitragsjahren steigt die Altersgrenze schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr. 1961 Geborene können diese Altersrente ab einem Alter von 64 Jahren und 6 Monaten erhalten. Für später Geborene erhöht sich die Altersgrenze pro Jahrgang um zwei Monate. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 65. Lebensjahr als Altersgrenze.
Nach ihrem Volontariat in der Pressestelle der Aktion Mensch arbeitete Alexandra Barone als freie Redakteurin für Radio- und Print-Medien und als Kreativautorin für die Unternehmensberatung Deloitte. Aus Rom berichtete sie als Auslandskorrespondentin für Associated Press und für verschiedene deutsche Radiosender. Seit Januar 2024 ist sie als Redakteurin vom Dienst für evangelisch.de tätig.
- ABSCHLAG: Wer mindestens 35 Jahre gesetzlich rentenversichert war, kann ab einem Alter von 63 Jahren die Rente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Die Altersrente ist mit einem Abschlag verbunden. Dieser beträgt 0,3 Prozent je Monat, wenn die Rente vor Erreichen des regulären Rentenalters in Anspruch genommen wird. Da das reguläre Rentenalter bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre steigt, steigt auch der Abschlag bei frühestmöglicher Inanspruchnahme dieser Rente. Für Versicherte des Jahrgangs 1962, die im kommenden Jahr 63 werden, liegt das reguläre Rentenalter bei 66 Jahren und 8 Monaten; bei einem frühestmöglichen Rentenbeginn mit 63 Jahren beträgt der Abschlag somit 13,2 Prozent.
Beitrag für freiwillige Versicherung steigt
- MINIJOB UND MIDIJOB: Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob - auch Minijob-Grenze genannt - steigt 2025 von 538 auf 556 Euro. Sie orientiert sich am Mindestlohn. Da sich der Mindestlohn im kommenden Jahr von 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro Stunde erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze. Die Untergrenze für Verdienste aus Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich steigt im kommenden Jahr von monatlich 538 Euro auf 556,01 Euro. Die Obergrenze bleibt stabil bei 2.000 Euro im Monat.
Bei einem Verdienst innerhalb dieses Übergangsbereichs zahlen Beschäftigte einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung, der bis zum Erreichen der Obergrenze von 2.000 Euro steigt und erst dann der vollen Beitragshöhe entspricht. Die Rentenansprüche vermindern sich durch den reduzierten Beitragsanteil nicht.
- BEITRAGSBEMESSUNG UND BEZUGSGRÖSSEN: Die Beitragsbemessungsgrenze steigt ab Januar auf monatlich 8.050 Euro, und zwar bundeseinheitlich. Sie lag 2024 in den alten Bundesländern bei 7.550 Euro und in den neuen Bundesländern bei 7.450 Euro im Monat. Für darüber hinausgehendes Einkommen werden keine Rentenbeiträge fällig. Ebenfalls bundeseinheitlich ist im kommenden Jahr die Bezugsgröße, die für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen bedeutsam ist. Sie beträgt ab Januar im Monat 3.745 Euro. Bislang lag sie im Westen bei 3.535 und im Osten bei 3.465 Euro.
FREIWILLIGE VERSICHERUNG UND NEURENTNER: Wer sich freiwillig gesetzlich rentenversichert, zahlt ab 2025 monatlich mindestens 103,42 anstatt wie bisher 100,07 Euro. Der Höchstbetrag steigt von 1.404,30 Euro auf 1.497,30 Euro im Monat. Wer 2025 in den Ruhestand geht, muss 83,5 Prozent seiner Rente versteuern, einen halben Prozentpunkt mehr als bisher. Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen.
Das ändert sich beim Arbeitsmarkt
Arbeitsmarktpolitisch gibt es folgende Neuerungen:
- JOBCENTER-APP: Ab dem 14. Januar können alle Bürgerinnen und Bürger auf die Jobcenter-App zugreifen. Sie bietet als Weiterentwicklung von jobcenter.digital einen weiteren Zugangskanal zu Online-Angeboten. Man kann mit ihr mobil und barrierefrei Anträge stellen, Unterlagen einreichen, Nachrichten übermitteln oder Termine vereinbaren.
- KURZARBEITERGELD: Ab dem 1. Januar wird die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld auf 24 Monate verdoppelt. Die Maßnahme ist allerdings auf dieses Jahr begrenzt. Ab dem 31. Dezember 2025 gilt wieder die Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten. Längere Ansprüche, die über dieses Datum hinausreichen, verfallen.
- BÜRGERGELD: Ab Januar sind die Agenturen für Arbeit auch bei Bürgergeldempfängern für Beratung, Bewilligung und Finanzierung von beruflichen Weiterbildungs- und Rehabilitationsmaßnahmen zuständig. Die Jobcenter verweisen die Bürgergeldbeziehenden in diesen Fällen an die Agenturen.
Diese beraten dann und ermitteln Bedarfe, prüfen Zugangsvoraussetzungen, bewilligen und finanzieren Maßnahmen. Bürgergeldbeziehende werden während einer Maßnahme weiterhin von ihrem Jobcenter betreut. Die Jobcenter können auch währenddessen weitere Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbringen. Sie sind auch für die Integration der Bürgergeldempfänger in Arbeit im Anschluss an eine Maßnahme zuständig.
- INSOLVENZGELD: Die Insolvenzgeldumlage, die Arbeitgeber für jede ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen müssen, steigt ab dem 1. Januar auf 0,15 Prozent. Dies ist der gesetzlich vorgesehene Satz, der lediglich zeitweise auf 0,06 Prozent reduziert war. Die Pflicht zur Zahlung einer Insolvenzgeldumlage gilt nicht für private Haushalte und nicht bei Saisonarbeitskräften aus dem Ausland.
TEILHABE: Die Ausgleichsabgabe, die Arbeitgeber zahlen müssen, wenn sie nicht auf mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen, erhöht sich ab Januar. Wer lediglich drei bis unter fünf Prozent seiner Stellen mit Schwerbehinderten besetzt hat, zahlt nun 155 statt 140 Euro. Bei zwei bis unter drei Prozent sind es 275 statt 245 Euro, bei unter zwei Prozent 405 statt bisher 360 Euro. Wer gar niemanden mit Schwerbehinderung beschäftigt, muss 815 Euro bezahlen, bislang waren es 720 Euro. Die Ausgleichsabgabe für 2025 wird am 31. März 2026 fällig und ist erst dann zu bezahlen. ARBEITSZEUGNISSE: Wenn Arbeitnehmer einverstanden sind, können Arbeitszeugnisse künftig auch in elektronischer Form ausgestellt werden.
Höhere Beiträge für gesetzlich Krankenversicherte
Der Jahreswechsel bringt viele Neuregelungen für gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherte mit sich. Insbesondere kommen auf viele Versicherte höhere Beiträge zu.
- BEITRAGSSÄTZE IN DER KRANKENKASSE: Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beträgt 2025 wie in den Jahren zuvor 14,6 Prozent. Das Bundesgesundheitsministerium hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag 2025 auf 2,5 Prozentpunkte festgelegt, das ist eine Erhöhung um 0,8 Prozentpunkte im Vergleich zum Vorjahr. Realistisch ist jedoch eine Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes um mindestens einen Prozentpunkt, weil viele Krankenkassen ihre Reserven auffüllen müssen. Jede Krankenkasse entscheidet selbst, welchen Zusatzbeitragssatz sie erhebt.
- BEITRAGSSATZ ZUR PFLEGEVERSICHERUNG: Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung (SPV) erhöht sich zum 1. Januar 2025 auf 3,6 Prozent. Für kinderlose Mitglieder ab 23 Jahren kommt wie bisher der Kinderlosenzuschlag von 0,6 Prozentpunkten hinzu.
- STUDENTISCHE KRANKENVERSICHERUNG: Die Krankenkassenbeiträge für Studierende wurden zuletzt im Oktober 2024 angepasst und belaufen sich auf 87,38 Euro im Monat (zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags und des Pflegeversicherungsbeitrags).
- BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZE: Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung werden bei Versicherten nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Der Anteil des Arbeitsentgelts, der oberhalb dieser Grenze liegt, wird bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenze orientiert sich an der Entwicklung von Löhnen und Gehältern und steigt 2025 auf 66.150 Euro pro Jahr beziehungsweise 5.512,50 Euro pro Monat.
Versicherte müssen mehr Zuzahlungen leisten
- VERSICHERUNGSPFLICHTGRENZE: Bis zu einer bestimmten Höhe des Jahresarbeitsentgeltes besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Versicherungspflicht in der GKV. Die jährliche Versicherungspflichtgrenze erhöht sich 2025 auf 73.800 Euro jährlich beziehungsweise 6.150 Euro monatlich (bisher 69.300 Euro jährlich beziehungsweise 5.775 Euro monatlich). Oberhalb der Versicherungspflichtgrenze können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch weiterhin freiwillig in der GKV versichern. Die Beiträge werden auch dann nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze vom Arbeitsentgelt berechnet.
- EINKOMMENSGRENZE FÜR DIE FAMILIENVERSICHERUNG: Mitglieder der GKV können ihre Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner sowie Kinder über die Familienversicherung beitragsfrei mitversichern, wenn deren Einkommen unterhalb einer Grenze liegt. Im Jahr 2025 erhöht sich diese Grenze von 505 Euro pro Monat auf 535 Euro. Eine Ausnahme gibt es, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird. Dann gilt eine Einkommensgrenze von 556 Euro pro Monat.
- BELASTUNGSGRENZE FÜR ZUZAHLUNGEN: Für bestimmte Leistungen der GKV müssen Versicherte Zuzahlungen leisten. Die Zuzahlungen werden durch eine sogenannte Belastungsgrenze gedeckelt. Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen der Versicherten sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Für chronisch kranke Versicherte, die sich wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung befinden, liegt die Belastungsgrenze bei ein Prozent.
Von den Bruttoeinnahmen werden bestimmte Beträge für die Angehörigen abgezogen, bevor die Belastungsgrenze berechnet wird. Diese Freibeträge richten sich nach der jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) festgesetzten Bezugsgröße. Im Jahr 2025 beträgt der Freibetrag für den ersten Familienangehörigen 6.741 Euro, der Freibetrag für jeden weiteren Angehörigen 4.494 Euro und der Kinderfreibetrag 9.540 Euro.
- HÖCHSTGRENZE FÜR DAS KRANKENGELD: Wenn Versicherte durch eine Erkrankung längere Zeit (in der Regel mehr als sechs Wochen) arbeitsunfähig sind oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden, haben sie Anspruch auf Krankengeld. Es wird pro Kalendertag berechnet und richtet sich nach den individuellen Verhältnissen der Versicherten. Das jeweils gezahlte Höchstkrankengeld orientiert sich dabei an der Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung und beträgt 2025 128,63 Euro pro Kalendertag.
- ENTLASTUNGEN FÜR BETRIEBSRENTNERINNEN UND -RENTNER: Pflichtversicherte Ruheständler mit kleinen Betriebsrenten sind seit 1. Januar 2020 bei den Krankenkassenbeiträgen aufgrund eines Freibetrags spürbar entlastet. Dieser Freibetrag steigt 2025 von 176,75 Euro auf 187,25 Euro; erst darüber hinaus werden Beiträge fällig. Rentnerinnen und Rentner mit Betriebsrenten bis zu 187,25 Euro müssen keine Beiträge zahlen. Werden mehrere Betriebsrenten bezogen, wird der Freibetrag insgesamt berücksichtigt und nicht für jede einzelne Betriebsrente.