Leipzig (epd). Vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Mittwoch die Verhandlung über die Rechtmäßigkeit von Corona-Verordnungen in Sachsen und Bayern begonnen. Der Dritte Senat befasst sich mit Verordnungen aus der Anfangszeit der Corona-Pandemie. Die sächsische Verordnung galt vom 17. April bis zum 3. Mai 2020, die von Bayern vom 31. März bis zum 19. April 2020.
Zuvor hatte das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) im Oktober 2021 einen Normenkontrollantrag gegen die Verordnung abgelehnt. Dagegen legte der Kläger Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das OVG hatte entschieden, dass die in Sachsen angeordneten Maßnahmen verhältnismäßig waren. Der sächsischen Staatsregierung komme bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit von Infektionsschutzmaßnahmen ein Einschätzungsspielraum zu, dessen Grenzen sie nicht überschritten habe.
Anders ging das Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aus. Die Münchner Richter entschieden, dass die Ausgangsbeschränkung unwirksam war. Die Bayerische Staatsregierung habe den Ausnahmetatbestand der „triftigen Gründe“, die zum Verlassen der eigenen Wohnung berechtigten, so eng gefasst, dass die Ausgangsbeschränkung im Ergebnis unverhältnismäßig gewesen sei.
Von der Beschränkung sei auch das Verweilen im Freien allein oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes erfasst gewesen. Dass diese Maßnahme zum Zweck der Hemmung der Übertragung des Coronavirus erforderlich gewesen sei, hatten die Richter in München nicht erkennen können. Gegen diese Entscheidung legte die bayerische Staatsregierung Revision in Leipzig ein.