Erfurt (epd). Ein im Ruhestand befindlicher Stellenbewerber bringt mit seinem mehrfachen Hinweis auf sein fortgeschrittenes Alter sein mangelndes Interesse an einer Beschäftigung zum Ausdruck. Enthält die Bewerbung zudem zahlreiche Grammatik- und Rechtschreibfehler, deutet dies darauf hin, dass der Bewerber nur eine Absage provozieren will, um eine Entschädigung aufgrund einer Altersdiskriminierung erstreiten zu können, stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil klar. (AZ: 8 AZR 238/21) Wegen Rechtsmissbrauchs könne eine Entschädigung dann nicht verlangt werden, entschieden die Erfurter Richter.
Geklagt hatte ein bereits im Ruhestand befindlicher früherer, im Bundespresseamt Bonn beschäftigter Oberamtsrat a. D.. Trotz seines Ruhestandes bewarb er sich im Juli 2019 als Bürosachbearbeiter beim Technischen Hilfswerk (THW).
In seiner Bewerbung rückte er deutlich sein hohes Lebensalter in den Vordergrund und versah sein Schreiben mit mehreren Rechtschreib- und Grammatikfehlern. Er verwies wörtlich darauf, „dass ich sicherlich nicht klüger als meine Mitbewerbe bin habe jedoch einen wertvollen Mehrwert- an Lebens,- und Berufserfahrungen“. Seine pensionsbedingte Höchstverdienstgrenze liege bei 1.600 Euro.
Als das THW ihm schließlich eine Absage erteilte und darauf verwies, dass nach den tariflichen Bestimmungen externe Bewerber über dem gesetzlichen Rentenalter nicht eingestellt würden, fühlte sich der Oberamtsrat a. D. wegen seines Alters diskriminiert. Er verlangte eine Diskriminierungsentschädigung in Höhe von mindestens 10.000 Euro.
Doch das BAG erteilte ihm eine Abfuhr. Der Kläger habe nicht ernsthaft die Stelle erhalten wollen und die Absage provoziert, um eine Diskriminierungsentschädigung beanspruchen zu können. Dies sei rechtsmissbräuchlich. So habe der über 74 Jahre alte Kläger mehrfach sein hohes Alter in den Vordergrund gestellt, obwohl das Alter schon aus dem Lebenslauf klar hervorging.
Die Bewerbung habe mehrere Grammatik- und Rechtschreibfehler enthalten, die gegen die Eignung für die Stelle eines Bürosachbearbeiters sprechen. Hinzu komme, dass er eine Höchstverdienstgrenze angegeben hatte, so dass letztlich nur eine Teilzeitarbeit möglich sei. Ausgeschrieben sei jedoch eine Vollzeitstelle gewesen.