Land NRW unterliegt im Rechtsstreit um Corona-Soforthilfen

Land NRW unterliegt im Rechtsstreit um Corona-Soforthilfen

Düsseldorf (epd). Einzelne Kleinunternehmer müssen ihre vom Land NRW erhaltenen Corona-Soforthilfen nicht zurückzahlen. Die Bescheide, mit denen die Bezirksregierung Düsseldorf geleistete Corona-Soforthilfen teilweise zurückgefordert hat, seien rechtswidrig, urteilte das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Dienstag (AZ: 20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22). Den drei Klagen gegen das Land Nordrhein-Westfalen wurde stattgegeben.

Geklagt hatten ein Betreiber eines Düsseldorfer Schnellrestaurants, die Betreiberin eines Kosmetikstudios aus Remscheid und ein Steuerberater aus Düsseldorf. Diese drei Unternehmer hatten staatliche Soforthilfen beantragt, als im Frühjahr 2020 kleine Unternehmen und Selbstständige durch infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Notlagen gerieten. Die drei Unternehmer erlitten Umsatzeinbußen oder mussten ihren Betrieb zeitweilig schließen.

Nachdem die Kläger zunächst aufgrund von Bewilligungsbescheiden der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf Soforthilfen in Höhe von jeweils 9.000 Euro erhalten hatten, setzte die Behörde im Rahmen sogenannter Rückmeldeverfahren später die Höhe der Soforthilfe auf circa 2.000 Euro fest und forderte rund 7.000 Euro zurück. Das Verwaltungsgericht entschied nun, dass die Schlussbescheide rechtswidrig sind.

Die in den Schlussbescheiden getroffenen Festsetzungen hätten mit der in den Bewilligungsbescheiden zum Ausdruck gekommene Verwaltungspraxis des Landes nicht übereingestimmt, begründete das Gericht sein Urteil. Während des Bewilligungsverfahrens durften die Hilfeempfänger aufgrund der online vom Land bereitgestellten Hinweise, der Antragsvordrucke und der Zuwendungsbescheide eher davon ausgehen, dass pandemiebedingte Umsatzausfälle ausschlaggebend sein sollten, um die Geldleistungen zu erhalten und behalten zu dürfen. Allerdings habe das Land dann bei Erlass der Schlussbescheide auf das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses abgezielt, der einen Verlust oder Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebes voraussetze.

Beim Verwaltungsgericht Düsseldorf sind noch etwa 500 Klageverfahren rund um den Komplex der Corona-Soforthilfen anhängig. Wie mit diesen umzugehen ist, werde die Kammer in Kürze entscheiden, hieß es. In den drei entschiedenen Fällen, die repräsentativ für einen Großteil der weiteren Verfahren seien, hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Verfahren zugelassen.