Europäischer Gerichtshof muss Kündigung wegen Kirchenaustritt prüfen

Europäischer Gerichtshof muss Kündigung wegen Kirchenaustritt prüfen

Erfurt (epd). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss die Rechtmäßigkeit von Kündigungen kirchlicher Arbeitgeber wegen eines Kirchenaustritts prüfen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt legte in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss den Luxemburger Richtern die Frage vor, ob die Kündigung einer Hebamme wegen ihres Kirchenaustritts gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, wenn gleichzeitig der Arbeitgeber mit der Beschäftigung von konfessionslosen Mitarbeitern keine Probleme hat. (AZ: 2 AZR 130/21 (A))

In dem Fall ging es um eine heute 49-jährige Hebamme, die von 1994 bis Mitte 2014 in einer Caritas-Klinik angestellt war. Danach machte sie sich selbstständig. Im September 2014 trat sie aus der katholischen Kirche aus. Sie begründete den Austritt mit den Missbrauchsfällen in der katholischen Kirche, die nicht strafrechtlich verfolgt würden.

Im April 2019 wurde die Hebamme erneut von ihrem früheren katholischen Arbeitgeber fest angestellt. In einem zuvor erhaltenen Personalfragebogen hatte sie angegeben, dass sie aus der katholischen Kirche ausgetreten sei. Im Vorstellungsgespräch war die Kirchenmitgliedschaft kein Thema.

Als der Arbeitgeber kurz nach Beginn der Beschäftigung den Kirchenaustritt bemerkte, kündigte er der Hebamme. Mit dem Kirchenaustritt habe sie sich ausdrücklich von der katholischen Kirche abgewandt. Sie arbeite als Hebamme direkt mit Patientinnen und Patienten. Dabei müsse gewährleistet werden, dass sie auch für die Kirche und die Werte des Evangeliums eintrete.

Das Landesarbeitsgericht Hamm gab der Caritas-Klinik mit Urteil vom 24. September 2020 recht. (AZ: 18 Sa 210/20) Die Klinik habe den Kirchenaustritt als Loyalitätsverstoß ansehen und nicht hinnehmen müssen.

Das Bundesarbeitsgericht legte das Verfahren nun dem EuGH vor. Denn in der Caritas-Klinik würden auch konfessionslose Beschäftigte tätig sein. Es könnte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der EU-Grundrechtecharta verstoßen, wenn einerseits Beschäftigte wegen ihres Kirchenaustritts gekündigt werden, andererseits Mitarbeiter, die noch nie in der Kirche Mitglied waren, ihren Job behalten können.