Bundesfinanzhof erleichtert Steuerabzug bei ambulanter Pflege

Bundesfinanzhof erleichtert Steuerabzug bei ambulanter Pflege

München (epd). Das Finanzamt darf bei Steuerermäßigungen für Aufwendungen ambulanter Pflege- und Betreuungsleistungen nicht zu streng sein. Nahe Angehörige können die Steuerermäßigung auch verlangen, wenn die zu pflegende Person 100 Kilometer weit entfernt in deren Haushalt versorgt wird, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (AZ: VI R 2/20) Es sei nicht erforderlich, dass die zu pflegende Person im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt.

Im konkreten Fall hatte die Tochter für ihre 100 Kilometer im eigenen Haushalt lebenden Mutter eine Sozialstation für die Pflege beauftragt. Der Pflege- und Betreuungsvertrag sah Leistungen wie Einkaufen, Pflege, Begleitung und Hauswirtschaft vor. Als Leistungsnehmer war die Mutter aufgeführt. Die Tochter hatte dies ebenfalls als „Leistungsnehmerin“ unterschrieben.

Im Streitjahr 2016 machte die Tochter die Kosten für die Betreuung in Höhe von 1.071 steuermindernd geltend. Das Finanzamt hatte die Steuerermäßigung verweigert. Die Pflege- und Betreuungsleistungen müssten im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Hier sei die Mutter aber weit entfernt versorgt worden.

Der BFH gab der Klägerin dem Grunde nach recht. Ebenso wie bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen oder Dienstleistungen könnten auf Antrag auch für Pflege- und Betreuungsleistungen eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen geltend gemacht werden, höchstens jedoch 4.000 Euro. Zwar müssten haushaltsnahe Dienstleistungen tatsächlich im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dies gelte aber nicht für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen.

Der Gesetzgeber habe die familienunterstützende und pflegebegleitende Dienstleistungen fördern wollen und hier weniger strenge Maßstäbe angelegt. Die Steuerermäßigung sei auch bei der Pflege von Angehörigen möglich, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben. Die Steuerermäßigung sei auch nicht auf Dienstleistungen beschränkt, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

Den konkreten Fall verwies der BFH an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurück. Dieses müsse noch prüfen, wer den tatsächlich „Leistungsnehmerin“ sei.