Oldenburg (epd). Wer als Kontaktperson ohne Krankheitssymptome von den Behörden in Corona-Quarantäne geschickt wird, hat nach einem Urteil des Oldenburger Oberlandesgerichts keinen Anspruch auf ein Schmerzensgeld. Das OLG bestätigte zwei Entscheidungen des Landgerichts, wie die Justiz am Donnerstag mitteilte. Angesichts der Gefährlichkeit der Corona-Infektion sei die Quarantäne-Anordnung insgesamt verhältnismäßig (Az. 6 U 15/22 und 6 U 12/22).
Eine vierköpfige Familie aus dem Landkreis Vechta hatte den Angaben des Oberlandesgerichts zufolge auf ein Schmerzensgeld geklagt. Der Landkreis hatte zunächst für die Mutter eine Quarantäne angeordnet, weil ihre unmittelbare Arbeitskollegin ein positives PCR-Testergebnis erhalten hatte. Nachdem auch bei der Mutter ein PCR-Test positiv ausfiel, wurde die Quarantäne auf den Vater und die beiden Kinder ausgeweitet.
Die Familie argumentierte, für die Quarantäne-Anordnung habe es keine gültige Rechtsgrundlage gegeben. Die PCR-Testmethode sei zudem ungeeignet. Die Quarantäne habe unter anderem zu sozialen Einschränkungen und psychischen Belastungen geführt.
Das Landgericht Oldenburg wies beide Klagen ab. In beiden Fällen hätten die Voraussetzungen vorgelegen, um nach dem Infektionsschutzgesetz eine Quarantäne anzuordnen, hieß es. Dagegen legten die Kläger Berufung beim Oberlandesgericht ein, jedoch ohne Erfolg.
Das OLG betonte nun, dass es sich bei einer Quarantäne-Anordnung nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern nur um eine Freiheitsbeschränkung handele. Diese mute den Betroffenen ein zwar spürbares Opfer zu. Doch dies sei angesichts der schwerwiegenden Gefahren für die Gesellschaft insgesamt als geringfügig zu bewerten.