Erfurt (epd). Arbeitgeber dürfen in einem betrieblichen Hygienekonzept von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Corona-Tests verlangen. Kommen Arbeitnehmer dem nicht nach, kann ihnen sowohl die Beschäftigung als auch die Gehaltszahlung verweigert werden, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwoch urteilte (AZ: 9 Sa 332/21). Die Erfurter Richter wiesen damit die Klage einer angestellten Flötistin der Bayerischen Staatsoper ab.
Die Staatsoper hatte zu Beginn der Spielzeit 2020/21 Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter vor einer Covid-19-Erkrankung getroffen. So wurden etwa zur Kontaktvermeidung Zu- und Abgänge neu geregelt. Der Arbeitgeber entwickelte zudem mit der TU München und dem Klinikum rechts der Isar ein betriebliches Hygienekonzept, in dem auch eine Teststrategie enthalten war.
Darin wurden Beschäftigte je nach Risikogruppe zur Durchführung eines kostenfreien PCR-Tests in unterschiedlichen Zeitabständen verpflichtet. Als Orchestermusikerin sollte die Klägerin zu Beginn der Spielzeit und dann alle ein bis drei Wochen einen negativen Test vorlegen.
Die Flötistin sah darin einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit und weigerte sich. Anlasslose Massentests seien unzulässig, meinte sie. Es bestehe die Gefahr von Verletzungen im Nasen- und Rachenbereich. Gerade Spieler von Blasinstrumenten könnten bereits bei kleineren Verletzungen arbeitsunfähig werden.
Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Beschäftigung und stellte von August bis Oktober 2020 die Gehaltszahlung ein. Erst danach legte die Frau negative PCR-Tests vor, klagte aber gegen die einseitig festgelegten Corona-Tests.
Doch das Vorgehen des Arbeitgebers war nach Auffassung des BAG rechtmäßig. Hier habe die Bayerische Staatsoper mit wissenschaftlicher Unterstützung ein Hygienekonzept entwickelt, um den Spielbetrieb trotz der pandemischen Lage aufrechterhalten und die Gesundheit der Beschäftigten schützen zu können. Der mit den Corona-Tests minimale Eingriff in die körperliche Unversehrtheit sei verhältnismäßig.
Auch der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht sei rechtmäßig, da bei einem positiven Testergebnis ohnehin Betroffene gemeldet und Kontakte nachverfolgt werden müssten. Wegen des fehlenden Leistungswillens der Klägerin, die die Durchführung von PCR-Tests verweigert hatte, habe die Staatsoper auch keinen Lohn zahlen müssen.