Bundesarbeitsgericht: Sozialplan-Abfindung darf gedeckelt sein

Bundesarbeitsgericht: Sozialplan-Abfindung darf gedeckelt sein

Erfurt (epd). Wegen einer Betriebsschließung erstellte Sozialpläne dürfen die zu zahlenden Abfindungen deckeln und damit ältere Beschäftigte mit langer Betriebszugehörigkeit benachteiligen. Denn die Begrenzung sehr hoher Abfindungen bei knappen Sozialplanmitteln diene insgesamt der gerechteren Verteilung der Gelder unter allen Mitarbeitern, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (AZ: 1 AZR 252/21) Die obersten Arbeitsrichter bekräftigten damit ihre bisherige Rechtsprechung.

Hintergrund des Rechtsstreits war die Schließung eines Unternehmens in Hessen Ende Februar 2019. Um die Folgen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen des Verlustes ihres Arbeitsplatzes abzufedern, wurde ein Sozialplan mit Abfindungszahlungen beschlossen. Die Höhe der Sozialplan-Abfindung richtete sich nach dem Bruttomonatsentgelt und der Betriebszugehörigkeit. Die festgelegte Grundabfindung war auf 230.000 Euro gedeckelt.

Der klagende Arbeitnehmer sah darin eine unzulässige Altersdiskriminierung. Ältere Beschäftigte mit langer Betriebszugehörigkeit würden so nicht angemessen bei der Abfindung berücksichtigt. Zu seinen erhaltenen 238.000 Euro, die neben der Grundabfindung auch Zusatzbeträge für seine zwei Kinder sowie Gelder aus einem Härtefallfonds enthielten, verlangte er mit Verweis auf seine Betriebszugehörigkeit weitere 52.741 Euro.

Doch darauf habe der Kläger keinen Anspruch, urteilte das oberste deutsche Arbeitsgericht. Die Deckelung der Sozialplan-Abfindungen könnte zwar tatsächlich Beschäftigte wegen ihres Alters benachteiligen. Das sei aber sachlich gerechtfertigt. Denn bei begrenzten Mitteln müssten auch jüngere Arbeitnehmer bei der Abfindung ausreichend zum Zuge kommen.