Bundesgerichtshof bestätigt Haftstrafe wegen Staatsfolter in Syrien

Bundesgerichtshof bestätigt Haftstrafe wegen Staatsfolter in Syrien

Karlsruhe (epd). Ein Urteil des Koblenzer Oberlandesgerichts im weltweit ersten Prozess um Staatsfolter in Syrien ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die viereinhalbjährige Haftstrafe gegen den früheren syrischen Geheimdienstmitarbeiter Eyad A. wegen Beihilfe zur Folter und Freiheitsberaubung, wie die Karlsruher Richter am Dienstag mitteilten. Trotz der umfassenden Einlassungen des Angeklagten sei die Haftstrafe nicht zu beanstanden. (AZ: 3 StR 367/21)

Eyad A. hatte zusammen mit einem weiteren früheren Geheimdienstmitarbeiter in Koblenz vor Gericht gestanden. Anwar R. wurde im Januar dieses Jahres unter anderem wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu lebenslanger Haft verurteilt. Der Prozess war durch das sogenannte Weltrechtsprinzip im Völkerrecht möglich. Danach können in Deutschland auch von Ausländern in anderen Staaten begangene Verbrechen gegen die Menschlichkeit geahndet werden.

Hintergrund des Verfahrens waren die Proteste seit April 2011 gegen den syrischen Machthaber Bashar al-Assad. Die Sicherheitsbehörden unterdrückten die Proteste mit Gewalt, nach Feststellungen des OLG wurde vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle zu Tausenden verhaftet, gefoltert und getötet.

Die Koblenzer Richter sahen es als erwiesen an, dass Eyad A. im Herbst 2011 mindestens 30 Menschen mit Bussen in das Foltergefängnis Al-Khatib gebracht und deren Folterung billigend in Kauf genommen hatte. Auf der Fahrt schlugen Geheimdienstler unter anderem mit Metallrohren auf die Festgenommenen. Alle Opfer wurden über mehrere Tage im Gefängnis gefoltert. Die Verteidiger von Eyad A. hatten auf Freispruch plädiert, da dieser bei einer Befehlsverweigerung sein eigenes Leben und das seiner Familie gefährdet hätte.

Das OLG erklärte, der Angeklagte habe sich an den späteren Geschehnissen zwar nicht selbst beteiligt. Er habe aber hierzu Hilfe geleistet. Strafmildernd wurde berücksichtigt, dass mit den Angaben des Angeklagten der Prozess gegen den Hauptangeklagten Anwar R. habe fortgesetzt werden konnte.