Gericht: Psychologisches Gutachten muss Streit um Inobhutnahme klären

Gericht: Psychologisches Gutachten muss Streit um Inobhutnahme klären

Frankfurt a.M. (epd). Zur Klärung eines Streits zwischen Pflegeeltern und Herkunftseltern um ein in Obhut genommenes Kleinkind muss im Regelfall ein psychologisches Gutachten erstellt werden. Dies gelte insbesondere, wenn das Jugendamt und der Verfahrensbeistand des Kindes sich gegen eine Kindesrückführung aussprechen, teilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Dienstag mit (AZ: 6 UF 225/21). In einer aktuellen Entscheidung ging es darum, ob die Rückkehr eines kurz nach der Geburt in Obhut genommenen Kindes zu seinen Herkunftseltern zu einer Kindeswohlgefährdung führt.

Die 2020 geborene Tochter nicht miteinander verheirateter Eltern war wie die ältere Schwester wenige Tage nach der Geburt gegen den Willen der Eltern in Obhut genommen worden und lebt bei Pflegeeltern. Das Jugendamt am Ort der Herkunftseltern und das Jugendamt am Ort der Pflegeeltern, unterstützt vom Verfahrensbeistand des Kindes, stritten um den künftigen Aufenthaltsort des Kleinkindes. Die Pflegeeltern begehrten vom Amtsgericht die Anordnung, dass das Kind dauerhaft bei ihnen bleiben kann. Das Amtsgericht sah jedoch keine Kindeswohlgefährdung bei einer Rückführung und lehnte die Anordnung ab. Das Oberlandesgericht hingegen hob den Beschluss des Amtsgerichts gegen den Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern auf.

Die Entscheidung über die Folgen der Trennung des Kindes von seiner sozialen Familie könne ohne ein psychologisches Sachverständigengutachten nicht entschieden werden, befand das Oberlandesgericht. Für das Kindeswohl sei insbesondere die Frage, ob und in welchem Umfang das Kind Bindungen zu seinen Pflegepersonen aufgebaut habe und durch einen Abbruch dieser Bindungen in seinem Wohl gefährdet werden würde, umfassend aufzuklären. Auch müsse geklärt werden, ob die leiblichen Eltern zur Ausübung des Sorgerechts ohne Gefährdung des Kindeswohls im Stande seien. Dies könne allein das Jugendamt am Wohnort der Herkunftseltern nicht leisten. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.