Leipzig (epd). Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts NRW über Medikamente zur Selbsttötung sollen vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig überprüft werden. Zwei der drei Kläger legten Revision ein, wie eine Gerichtssprecherin in Leipzig dem Evangelischen Pressedienst (epd) am Montag sagte. Der Termin der mündlichen Verhandlung steht noch nicht fest. (Az: : 3 C 9.22 und 3 C 8.22).
Das Oberverwaltungsgericht in Münster hatte am 2. Februar in drei Fällen entschieden, dass schwerkranke Menschen keinen Anspruch auf ein Betäubungsmittel des Bundesarzneimittelinstituts zur Selbsttötung haben. Später stellte sich heraus, dass die dritte Klägerin aus Schwäbisch-Hall bereits im April 2021, noch vor der Verhandlung gestorben war.
Bei den verbliebenen Klägern handelt es sich um einen krebskranken 77-Jährigen aus dem Landkreis Lüneburg und einen 51-jährigen Frührentner aus Rheinland-Pfalz, der an Multipler Sklerose erkrankt ist. Sie berufen sie sich auf ihr verfassungsrechtlich gewährleistetes Persönlichkeitsrecht, das auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben einschließe.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn hatte die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht entschied, einem Erwerb des Mittels in einer tödlichen Dosis stehe das Betäubungsmittelgesetz entgegen. Ein solches Verbot sei kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht.
Im Februar 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht das Verbot der „geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ aufgehoben. Die Karlsruher Richter begründeten dies mit dem Selbstbestimmungsrecht. Das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben schließt demnach auch eine mögliche Hilfe Dritter ein. Der Paragraf 217 des Strafgesetzbuchs muss nun neu gefasst werden.