Leiharbeit auch möglich auf nicht nur vorübergehendem Arbeitsplatz

Leiharbeit auch möglich auf nicht nur vorübergehendem Arbeitsplatz

Brüssel, Luxemburg (epd). Die Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer kann auch dann rechtens sein, wenn der Arbeitsplatz dauerhaft besteht. Das stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg zu einem Fall klar, bei dem ein Leiharbeiter 55 Monate in einem Berliner Mercedes-Werk gearbeitet hatte. (AZ: C-232/20)

Der Mann war als Leiharbeiter für die Daimler AG zwischen 2014 und 2019 auf Grundlage wiederholter Verlängerungen in der Motorenfertigung bei Mercedes in Berlin tätigt, erklärte der EuGH. Dabei vertrat er keinen Arbeitnehmer. Vor Gericht in Deutschland will er die Feststellung erreichen, dass zwischen ihm und Mercedes ein festes Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei.

Der EuGH hatte dazu die EU-Richtlinie über Leiharbeit auszulegen. Demnach wäre die Leiharbeit dann nicht rechtens, wenn die wiederholten Überlassungen beim selben Unternehmen zu einer längeren Beschäftigungsdauer führten, als was „unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände“ und im Kontext der nationalen Regelungen vernünftigerweise vorübergehend genannt werden könne.

Im konkreten Fall spielen auch ein Tarifvertrag und eine für Mercedes geltende Betriebsvereinbarung eine Rolle. Sie sehen eine maximale Überlassungsdauer von 36 Monaten für Leiharbeiter vor. Allerdings ist ihre Anwendung auf das Arbeitsverhältnis des Mannes fraglich.