Kaum Anerkennungen für Flüchtlinge im Kirchenasyl

Kaum Anerkennungen für Flüchtlinge im Kirchenasyl
Ein Kirchenasyl endet nur selten mit einer positiven Entscheidung für die Schutzsuchenden. Meist wollen sie verhindern, in einen anderen EU-Staat geschickt zu werden. Das Innenministerium zweifelt derzeit nicht an der Praxis des Bundesamts.

Berlin (epd). Ein Kirchenasyl führt für die Betroffenen nur selten zum Erfolg bei den Behörden. 2021 wurde in lediglich neun Kirchenasyl-Fällen die Entscheidung zur Überstellung in einen anderen EU-Mitgliedstaat zurückgenommen, wie aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linksfraktion im Bundestag hervorgeht, die dem Evangelischen Pressedienst (epd) vorliegt. In 529 Fällen wurde entschieden, das sogenannte Selbsteintrittsrecht nicht auszuüben. Kirchengemeinden und die bei Ihnen Schutzsuchenden hatten damit in weniger als zwei Prozent der Fälle mit ihrer Bitte um Anerkennung eines Härtefalls Erfolg.

Den Angaben zufolge wurden dem Bundesamt 2021 insgesamt 822 Fälle von Kirchenasyl gemeldet. In 623 Fällen legten die Gemeinden ein Dossier vor, wie es die vor einigen Jahren zwischen Kirchen und Bamf geschlossene Vereinbarung vorsieht. Die noch nicht entschiedenen Fälle sind entweder noch in Bearbeitung oder haben sich auf andere Weise erledigt.

Die weit überwiegende Zahl der Fälle betraf die Bitte, nicht in einen anderen EU-Staat zurückgeschickt zu werden. Die Dublin-Regelung sieht vor, dass Schutzsuchende in dem Mitgliedstaat das Asylverfahren erhalten und untergebracht werden, über den sie in die EU gekommen sind. Nur 17 Fälle hatten den Angaben zufolge keinen Dublin-Bezug. Dort drohte demzufolge die Abschiebung ins Heimatland.

Das Bamf behandelt Kirchenasyle bereits seit einigen Jahren besonders restriktiv. 2020 endeten acht von mehr als 300 Kirchenasylen mit einer nachträglichen Korrektur. Die Linken-Abgeordnete Clara Bünger kritisierte die Entscheidungspraxis des Bundesamts. „Kirchenasyl wird nicht leichtfertig gewährt, im Gegenteil“, sagte sie. Das Bundesamt missachte humanitäre Interessen.

Das Bundesinnenministerium verteidigte die Entscheidungspraxis. Bei Dublin-Verfahren komme es bei der Bewertung, ob es sich um einen besonderen Härtefall handelt, nicht darauf an, welche Verfolgungsgründe im Herkunftsland durch die Asylsuchenden vorgetragen werden, sagte ein Sprecher auf Anfrage. Es gehe darum dazulegen, warum es unzumutbar sein solle, das Asylverfahren in einem anderen europäischen Land zu durchlaufen. In den Dossiers würden aber vielfach Gründe vorgetragen, die für eine Entscheidung des Bundesamts darüber „nicht entscheidungsrelevant“ seien.