Brüssel, Luxemburg (epd). Die Schiffe der deutschen Seenotrettungsorganisation Sea-Watch dürfen laut dem Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) grundsätzlich in italienischen Häfen kontrolliert werden. Auch das monatelange Festhalten der „Sea-Watch 3“ und „Sea-Watch 4“ war demnach möglichweise rechtens, wie der der EuGH am Dienstag in Luxemburg mitteilte. (AZ: C-14/21 und C-15/21)
Die Organisation Sea-Watch rettet auf dem Mittelmeer Flüchtlinge und Migranten und bringt sie nach Europa. Die Einsätze der deutschen und anderer Rettungsschiffe sind in Italien politisch hochumstritten. Vor diesem Hintergrund hielten die Behörden die „Sea-Watch 3“ und die „Sea-Watch 4“ 2020 und 2021 in den Häfen von Porto Empedocle und Palermo für rund zwei beziehungsweise zwölf Monate fest. Vorangegangen waren jeweils Kontrollen, für die sich Italien auf die EU-Richtlinie über die Hafenstaatkontrolle beruft. Sea Watch klagte dagegen.
Im Zentrum des Rechtsstreits stehen die Fragen, ob Italien seine Kompetenzen überschritten hat und ob die Schiffe als Rettungsschiffe oder Frachtschiffe zu sehen sind. Davon hängt ab, welche Anforderungen gestellt werden können. Genutzt werden die „Sea-Watch 3“ und die „Sea-Watch 4“ zur Seenotrettung, registriert sind sie im Flaggenstaat Deutschland als Frachtschiffe.
Der EuGH-Generalanwalt wies nun darauf hin, dass es zwar im EU-Recht keine Klassifikation als Seenotrettungsschiff gebe. Doch wenn ein Schiff nicht entsprechend seiner Zertifizierung - hier also als Frachter - betrieben werde, könne das Personen, Sachen oder die Umwelt gefährden. Grundsätzlich könne es daher auch im Hafen festgehalten werden.
Gleichzeitig machte der Generalanwalt klar, dass eine schematische Gegenüberstellung zwischen der Zahl der für ein Frachtschiff normalerweise zulässigen Personen und der Zahl der Beförderten einschließlich der Flüchtlinge und Migranten nicht ausreicht. Vielmehr müsse Italien jeweils den Einzelfall prüfen. Die Kontrolle dürfe nicht in die Zuständigkeit des Flaggenstaats eingreifen und die Erfüllung der Pflicht zur Seenotrettung nicht beeinträchtigen.
Die EuGH-Richter müssen den Schlussanträgen der Generalanwälte nicht folgen, tun es aber oft. Im Licht des Urteils muss dann Italiens Justiz den Fall abschließen.