Leipzig (epd). Die Entscheidung der Hansestadt Bremen zur Ausweisung eines wegen bewaffneten Drogenhandels verurteilten Mannes aus der Bundesrepublik in die Türkei ist rechtmäßig gewesen. Das hat am Mittwoch der Erste Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig entschieden (Az. 1 C 6.21). Sowohl die Ausweisung des Mannes als auch die Verhängung eines dreijährigen Einreise- und Aufenthaltsverbot seien rechtmäßig, erklärten die Bundesrichter.
Das Leipziger Urteil erging in letzter Instanz. Nach der Zurückweisung seiner Revision durch das Bundesverwaltungsgericht hat der 46-Jährige damit seine Rechtsmittel auf dem verwaltungsgerichtlichen Weg ausgeschöpft.
Der Mann war nach Angaben des Gerichts im Juli 1975 kurz nach seiner Geburt zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in die Bundesrepublik eingereist. Er besuchte die Schule bis zur zehnten Klasse, hat aber keinen Schul- und Berufsabschluss. Mehrere Lehren brach er ab. Im August 2019 heiratete er. Außerdem ist er Vater von vier Kindern, die aus früheren Beziehungen stammen.
Der 46-Jährige ist mehrfach vorbestraft. Zwischen 1996 und 2016 wurde er zu acht Geldstrafen und sechs Haftstrafen auf Bewährung verurteilt. Im Juli 2016 verurteilte ihn das Landgericht Bremen zudem wegen bewaffneten Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten ohne Bewährung.
Zwei Jahre später, im Juni 2018, wiesen ihn die Bremen Ausländerbehörde aus der Bundesrepublik aus und verbanden das mit einem dreijährigen Einreise- und Aufenthaltsverbot. Hiergegen klagte der Mann und verlor im August 2020 zunächst vor dem Verwaltungsgericht Bremen und schließlich im Februar 2021 auch vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen. Die Revision beim Bundesverwaltungsgericht begründete er damit, dass ihm in der Türkei Haft, Folter, Misshandlung und politisch motivierte Strafverfolgung drohten.
Eine im Mai 2019 verfügte Abschiebungsandrohung wurde nach einem Asylantrag des Mannes von der Ausländerbehörde zunächst aufgehoben. Den Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Januar 2020 als offensichtlich unbegründet ab. In der Verhandlung am Mittwoch wurde bekannt, dass die Hansestadt Bremen den Mann inzwischen in die Türkei abgeschoben hat.
Die fünf Richter des Ersten Senats in Leipzig entschieden nun, dass die Ausweisung sowie das dreijährige Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtmäßig waren. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung führten die Bundesrichter an, dass die Bremer Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung nur solche Umstände einbeziehen müsse, die nicht der Prüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren vorbehalten seien. „Der Auszuweisende hat weder ein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt noch einen Anspruch auf Doppelprüfung“, sagte der Vorsitzende Richter Uwe Berlit.
Das mit der Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot erweise sich ebenfalls als rechtmäßig. Berlit sagte zur Begründung, dass im Asylverfahren eine Abschiebungsandrohung ergangen sei.