München (epd). Trotz des Austritts eines Ehepartners aus der Kirche können dessen Einkünfte bei einem glaubensverschiedenen Ehepaar dennoch bei der Berechnung des sogenannten besonderen Kirchgeldes herangezogen werden. Lässt sich ein Ehepaar zusammen bei der Einkommensteuer veranlagen und wird wegen der Kirchenzugehörigkeit des anderen Ehegatten auf das gesamte Einkommen das besondere Kirchgeld erhoben, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, stellte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss klar. (AZ: I B 65/19)
Die Münchner Richter wiesen damit eine Nichtzulassungsbeschwerde eines Ehepaares aus Bayern ab. Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine bestimmte Form der Kirchensteuer. Es kann von verheirateten Kirchenmitgliedern ohne eigenes oder nur geringeres Einkommen als das des anderen Ehepartners verlangt werden. Es wird dabei nur im Rahmen der Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer erhoben. Auch wenn die christlichen Kirchen das besondere Kirchgeld verlangen können, wird dies tatsächlich je nach Landeskirche oder Diözese unterschiedlich gehandhabt.
Nach Angaben der Evangelischen Kirche Deutschland erfolgt typischerweise eine Veranlagung zum besonderen Kirchgeld, wenn der Anteil des Kirchenmitglieds am ehelichen Einkommen bis zu 35 Prozent beträgt und der andersgläubige Ehepartner mindestens 65 Prozent zum ehelichen Einkommen beiträgt.
Im Streitfall war der Ehemann aus der katholischen Kirche ausgetreten, die Ehefrau blieb weiter Mitglied in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Steuerlich wurde das Paar 2017 zusammen veranlagt. Als ihr Gesamteinkommen zur Bemessung des besonderen Kirchgeldes herangezogen wurde, hielt die Klägerin dies für verfassungswidrig.
Die Klage vor dem Finanzgericht Nürnberg hatte ebenso wenig Erfolg wie die beim BFH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. Es sei höchstrichterlich geklärt, dass das besondere Kirchgeld mit dem Grundgesetz im Einklang steht. Dieses könne nicht nur verlangt werden, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über keinerlei Einkommen verfügt, sondern auch, wenn dieser geringere Einkünfte als der glaubensverschiedene Ehepartner hat.