Münster (epd). Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat am Donnerstag die 2G+-Regelung für Sonnenstudios im Land vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das Münsteraner Gericht gab damit den Eilanträgen von zwei Sonnenstudiobetreibern statt, wie die Pressestelle der Behörde mitteilte. Nach Ansicht des 13. Senats verstößt diese Art der Zugangsbeschränkung „gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz“ und ist unnötig. (AZ.: 13 B 2002/21.NE und 13 B 24/22.NE)
Nach der aktuellen Corona-Schutzverordnung in NRW dürfen Hallenbäder und Wellnesseinrichtungen wie Saunen oder Sonnenstudios nur von geimpften oder genesenen Personen besucht werden, die zusätzlich über einen tagesaktuellen negativen Testnachweis verfügen. Das ist nach Ansicht des Landes nötig, weil das Tragen von Masken beim Besuch der Einrichtungen überwiegend nicht möglich ist.
Das bewertete das OVG in seinen Beschlüssen anders. Die Richter vertraten die Ansicht, dass in einem Sonnenstudio - anders als etwa in Hallenbädern - eine Maske zumindest vorübergehend getragen werden könne. Zwar könne während der Nutzung der Sonnenbank die Maske abgelegt werden. Bei der Nutzung käme es jedoch nicht zu einem erhöhten Aerosolausstoß. Ein erhöhtes Gefährdungspotential durch ungetestete Kunden mit 2G-Status liege deshalb nicht vor. Die Beschlüsse können nicht angefochten werden.