Münster (epd). Eine Tagesmutter darf laut einem aktuellen Gerichtsurteil die Betreuung der ihr anvertrauten Kinder nicht anderen Menschen überlassen. Eine solche Verletzung der Aufsichtspflicht kann zu Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis führen, entschied das Oberverwaltungsgericht Münster in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. (AZ: 12 B 1966/21).
Die für die Erlaubnis zur Kindertagespflege erforderliche Eignung der Kindertagespflegeperson setze voraus, dass diese die Betreuung der ihr anvertrauten Kinder persönlich wahrnehme, erläuterte das Gericht. Auch in kleinerem Umfang dürfe die Betreuung nicht auf einen Dritten delegiert werden.
Das Gericht gab der Stadt Eschweiler recht, die die Pflegeerlaubnis einer Pflegemutter aufgehoben hatte. Die Tagesmutter soll die Betreuung der von ihr betreuten Kinder jemand anderem überlassen haben, während sie selbst den Hund ausgeführt habe. Zudem habe sich die Tagesmutter in der eine Etage tiefer gelegenen und von ihrer Mutter und Schwester bewohnten Wohnung des Mehrfamilienhauses aufgehalten, während die betreuten Kinder schliefen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen.
Die Unterbringung von Kleinkindern bei Tagespflegepersonen außerhalb von institutionalisierter Kindertagespflege in öffentlichen Kindertagespflegeeinrichtungen verlange es, dass die Eltern auf die strikte Einhaltung der persönlichen Betreuung und lückenlose Gewährleistung der Aufsichtspflichten vertrauen dürfen, erläuterte das Gericht. Schon eine geringe Abweichung von dem Grundprinzip der persönlichen Betreuung lasse mangelndes Problembewusstsein und damit auf eine mangelnde Verlässlichkeit schließen.