Frankfurt a.M. (epd). Ein im Ausland erfolgtes Scheidungsurteil kann nach einer Gerichtsentscheidung nicht per WhatsApp rechtskräftig nach Deutschland übermittelt werden. Die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung setze die ordnungsgemäße und fristgerechte Zustellung des Scheidungsantrags voraus, teilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am Dienstag mit. (AZ: 28 VA 1/21)
Im konkreten Fall begehrte ein Kanadier die Anerkennung eines kanadischen Urteils über die Scheidung von seiner in Deutschland lebenden Ehefrau. Das Paar hatte in Kanada geheiratet, bevor die Frau nach der Trennung nach Deutschland zurückkehrte. Der Mann beantragte die Ehescheidung vor einem kanadischen Gericht. Die Zustellung des Scheidungsantrags an seine Frau per WhatsApp sei mit Genehmigung des Gerichts erfolgt, argumentierte der Antragsteller. Außerdem habe seine Frau auf die Nachricht geantwortet, wenn sie auch nicht zur Sache Stellung bezogen habe. Damit betrachtete der Kanadier die Scheidung den Angaben zufolge für rechtskräftig.
Das deutsche Gericht wies den Antrag auf Anerkennung des kanadischen Scheidungsurteils jedoch zurück. Scheidungsanträge aus dem Ausland dürften nicht per WhatsApp zugestellt werden. Der Empfang der Nachricht durch die Antragsgegnerin sei unerheblich. Zudem spiele es unter diesen Umständen keine Rolle, dass die Ehefrau kein Rechtsmittel gegen das kanadische Scheidungsurteil eingelegt habe. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.