Erfurt (epd). Nach einer Firmeninsolvenz haben gekündigte Beschäftigte vorrangig Anspruch auf Bezahlung ihrer nicht genommenen Urlaubstage. Voraussetzung hierfür ist, dass der Insolvenzverwalter bereits seine eigene Arbeit aufgenommen hat, als das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers beendet wurde, urteilte am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 6 AZR 94/19)
Hintergrund des Rechtsstreits war ein im November 2017 eröffnetes Insolvenzverfahren eines Unternehmens. Im September 2017 hatte bereits eine vorläufig bestellte Insolvenzverwalterin ihre Arbeit aufgenommen. Einige Wochen später kündigte der in dem Unternehmen beschäftigte Kläger fristlos. Von der Insolvenzverwalterin verlangte er die Abgeltung für 20 Tage noch nicht genommenen Urlaubs, insgesamt 3.391 Euro.
Die Insolvenzverwalterin lehnte ab und verwies darauf, dass der Arbeitnehmer seine Forderung - so wie andere Gläubiger auch - in der Insolvenztabelle eintragen lassen könne. Was er dann tatsächlich erhält, hänge dann von den noch bestehenden Vermögenswerten ab.
Das BAG urteilte, dass die Abgeltung des Urlaubsanspruchs des Klägers vorrangig bedient werden muss. Dies gelte dann, wenn der Insolvenzverwalter seine Arbeit aufgenommen und der Arbeitnehmer erst danach gekündigt hat. So wie hier liege dann eine vorrangig sogenannte Masseverbindlichkeit vor.
Entscheide sich ein vorläufiger Insolvenzverwalter zur Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit und greife er hierfür auf die Arbeitskraft eines Arbeitnehmers zurück, „hat er alle Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis als Masseverbindlichkeiten zu erfüllen“. Davon seien auch Ansprüche für nicht genommenen Urlaub umfasst, urteilte das BAG.