Düsseldorf (epd). Ein Tantramasseur ist verpflichtet, sich als Prostituierter anzumelden. Somit müsse er auch regelmäßig an einer durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst angebotenen gesundheitlichen Beratung teilnehmen, entschied die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am Mittwoch. Das Gericht wies die Klage eines Betroffenen gegen eine entsprechende Verfügung des Kreises Mettmann ab. (AZ: 29 K 8461/18)
Nach Auffassung des Gerichts erbringt der Kläger sexuelle Dienstleitungen gegen Entgelt und erfüllt damit die gesetzliche Definition von Prostituierten im Sinne Prostituiertenschutzgesetzes. In Paragraf 2, Absatz 1 des Gesetzes heißt es: „Prostituierte sind Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen.“
Die Richter räumten ein, dass dem Gesetz ein weites Verständnis von Prostitution und sexuellen Dienstleistungen zu Grunde liege. Entgegen der Auffassung des Klägers treffe der Zweck des Gesetzes, der unter anderem im Schutz der Gesundheit der beteiligten Personen bestehe, auch auf ihn zu, da bei den betreffenden Dienstleistung ein erhöhtes Risiko bestehe, sich mit Geschlechtskrankheiten zu infizieren, erklärte das Gericht.
Da der Frage, was unter einer „sexuellen Handlung“ zu verstehen ist, wegen der vielschichtigen Fallgestaltungen eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme, habe das Gericht die Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zugelassen.
Der Begriff Tantra kommt aus dem altindischen Sanskrit und bedeutet „Gewebe, Zusammenhang“. Mit Blick auf heutige Tantra-Massagen spricht der Tantramassage Verband e.V. auf seiner Homepage von einem „umfangreichen Massage- und Verehrungsritual, bei dem der ganze Körper berührt und massiert wird“. Dabei werde der Intimbereich „auf absichtslose Weise“ mit einbezogen. Die Tantramassage beinhalte keine weitergehenden sexuellen Praktiken.