Mannheim (epd). Einen Eilantrag gegen die Regelungen der Corona-Verordnung für Ungeimpfte hat der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof (VGH) abgelehnt. Die Test-Regelungen und die geltenden Zugangsregeln in der Warnstufe und der Alarmstufe seien aller Voraussicht nach rechtmäßig, teilte der VGH am Dienstag in Mannheim mit. Der Beschluss ist unanfechtbar (Az: 1 S 3295/21).
Nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg ist Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, der Zutritt etwa zu Konzerten, Kinos, Volksfesten sowie Sportveranstaltungen nur mit einem negativen PCR-Test möglich. Dagegen hatte eine Frau aus dem Ortenaukreis geklagt. Sie sah in den Regelungen ihre Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit, auf Handlungsfreiheit sowie ihr Persönlichkeitsrecht verletzt.
Diesen Antrag lehnten die Mannheimer Richter als unbegründet ab. Die Festlegungen der Landesregierung von Schwellenwerten für die Erreichung der Warnstufe und der Alarmstufe seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die mit diesen Regelungen verbundenen Beeinträchtigungen seien den Betroffenen zumutbar.
Testpflichten sowie Zutritts- und Teilnahmeverbote könnten dazu beitragen, das Infektionsrisiko zu reduzieren. Auch die Kosten von PCR-Tests änderten daran nichts. Hinzu komme, dass einige Lebensbereiche, wie Demonstrationen oder Gottesdienste, von einer Testpflicht grundsätzlich ausgenommen seien. Andere erforderten lediglich einen Schnelltest, wie etwa körpernahe Dienstleistungen, hieß es weiter.