Kassel (epd). Hartz-IV-Aufstocker dürfen Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für betriebliche Fahrten mit dem eigenen Pkw nur teilweise behalten. Der Fahrtkostenersatz stelle zu berücksichtigendes Einkommen dar, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (AZ: B 14 AS 41/20 R). Allerdings steht Arbeitslosengeld-II-Empfängern pro gefahrenem Kilometer auf einem Betriebsweg ein Absetzbetrag in Höhe von zehn Cent zu. Bei entsprechendem Nachweis könnten auch darüber hinausgehende höhere Fahrtkosten ebenfalls abgesetzt werden.
Im konkreten Fall arbeitete der Kläger als Mitarbeiter des Begleitdienstes im Fahrdienst des Arbeiter-Samariter-Bundes. Der Mann war auf aufstockende Hartz-IV-Leistungen angewiesen. Während der Arbeitszeit musste er immer wieder mit seinem privaten Pkw zwischen einzelnen Einrichtungen des Arbeitgebers pendeln und Erledigungen ausführen. Der Arbeitgeber zahlte ihm für die betrieblich bedingten Fahrten pro Kilometer 30 Cent.
Das Jobcenter Zwickau rechnete den Fahrtkostenzuschuss als Einkommen mindernd auf das Arbeitslosengeld II an. Das Sächsische Landessozialgericht urteilte, dass der Zuschuss zwar tatsächlich als Einkommen zu werten sei. Allerdings habe der Arbeitgeber hierfür eine Gegenleistung vom Kläger erhalten, nämlich die Nutzung des privaten Pkws. Da die Kosten für die private Pkw-Nutzung bei schätzungsweise 31 Cent pro Kilometer liegen, dürfe der darunter liegende Arbeitgeberzuschuss nicht mindernd auf die Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden.
Das Bundessozialgericht sah dies anders und verwies den Fall an das Landessozialgericht zurück. Es handele sich bei dem Fahrtkostenzuschuss für die gefahrenen betrieblichen Wege um zu berücksichtigendes Einkommen, über das der Kläger frei verfügen könne. Den vollen Fahrtkostenzuschuss könne der Kläger nicht behalten. Er könne lediglich zehn Cent pro gefahrenen Kilometer absetzen. Darüber hinausgehende Aufwendungen müssten für einen weiteren Absetzbetrag konkret belegt werden.
Ob dies der Kläger geltend machen kann und welche Pkw-Kosten tatsächlich in welcher Höhe in den Absetzbetrag einfließen sollen, soll nun das Landessozialgericht neu feststellen.