Erfurt (epd). Angestellte Fahrradlieferanten müssen für die Kosten ihres verwendeten Fahrrads oder eines notwendigen Mobiltelefons zur Auftragsannahme nicht selbst aufkommen. Es widerspricht dem gesetzlichen Grundgedanken, wenn Arbeitgeber die Kosten für notwendige Arbeitsmittel dem Beschäftigten aufbürden oder zumindest keine „angemessene finanzielle“ Kompensation gewähren, urteilte am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. (AZ: 5 AZR 334/21)
Konkret ging es um einen beschäftigten Fahrradlieferanten aus Hessen. Dieser lieferte mit seinem eigenen Fahrrad an Kunden Speisen und Getränke aus. Für seine Arbeit nutzte er auch eigenes Mobiltelefon. Mithilfe einer App kann er damit anzufahrende Adressen und Einsatzpläne abrufen. Der Arbeitgeber gewährte dem Kläger laut Arbeitsvertrag wegen der Nutzung des eigenen Fahrrads eine Reparaturpauschale von 0,25 Euro pro Arbeitsstunde.
Dass der Kläger die notwendigen Arbeitsmittel für seine Beschäftigung selbst stellen muss, benachteiligt ihn aber unangemessen, urteilte das BAG. Der Arbeitgeber wälze mit der entsprechenden vertraglichen Vereinbarung „das Risiko für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung der essenziellen Arbeitsmittel“ auf ihn ab. Dies widerspreche dem gesetzlichen Grundgedanken, dass der Arbeitgeber die notwendigen Arbeitsmittel stellen oder, wenn nicht, zumindest einen angemessenen finanziellen Ausgleich gewähren muss.
Eine angemessene Kompensation habe der Kläger aber für die Nutzung seines eigenen Fahrrads und seines eigenen Mobiltelefons nicht erhalten. Die Reparaturkostenpauschale für das Fahrrad decke dies nicht ab. Die Pauschale berechne sich zudem nur an die Arbeitszeit und nicht an die tatsächliche Nutzung des privaten Fahrrads. Der Kläger könne daher von seinem Arbeitgeber ein „geeignetes verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes Mobiltelefon“ verlangen.