Kassel (epd). Die Bundesagentur für Arbeit (BA) muss die erfolgreiche zweiteilige Abschlussprüfung einer Weiterbildung nur einmal mit einer Prämie belohnen. Auch wenn die Prüfung in zwei zeitlich voneinander getrennten Teilen stattfindet, muss nicht jeder erfolgreich bestandene Teil separat honoriert werden, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Mittwoch urteilte (Az.: B 11 AL 2/21 R). Eine doppelte Prämie sei laut Gesetzes nur beim Bestehen einer Zwischen- und einer Abschlussprüfung vorgesehen.
Im konkreten Fall hatte die Klägerin, eine gelernte Buchhändlerin, wegen Arbeitslosigkeit eine verkürzte neunmonatige Umschulung zur Kauffrau für Büromanagement von der BA finanziert bekommen. Sie schloss die Weiterbildung erfolgreich ab. Hierfür musste sie eine sogenannte gestreckte Abschlussprüfung durchlaufen. Der erste Prüfungsteil fand im April 2018 statt, der zweite Prüfungsteil zwei Monate später.
Für die bestandene Prüfung erhielt sie von der BA eine einmalige Prämie in Höhe von 1.500 Euro. Die Klägerin meinte, dass ihr noch eine weitere Prämie in Höhe von 1.000 Euro zustehe. Das Gesetz sehe das für den Abschluss einer Zwischenprüfung vor. Ihre Abschlussprüfung sei zeitlich in zwei Teile gegliedert worden. Der erste Teil sei dem einer Zwischenprüfung vergleichbar und müsse damit ebenfalls finanziell honoriert werden.
Doch das Gesetz sieht für die geteilte und in vielen Berufen bestehende „gestreckte Abschlussprüfung“ keine doppelte Geldprämie vor, urteilte das BSG. Nur bei Weiterbildungen, die eine Zwischen- und eine Abschlussprüfung vorsehen, gebe es zur besonderen Motivation jeweils eine Prämie. Eine Zwischenprüfung habe es hier aber nicht gegeben, so das Gericht.