Berlin (epd). Eine eingetragene Lebenspartnerin hat einer Gerichtsentscheidung zufolge als Beamtin Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge zur Betreuung eines nicht von ihr geborenen gemeinsamen Kindes. Für die Gewährung des beantragten Sonderurlaubs sei es unerheblich, ob es sich um leibliche, angenommene oder Stief- und Pflegekinder handelt, teilte das Verwaltungsgericht Berlin am Mittwoch mit. (AZ: VG 36 K 68/19)
Geklagt hatte den Angaben zufolge eine Beamtin des Kammergerichts Berlin, das ihr als Dienstherr den Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge wegen der fehlenden rechtlichen Elternstellung verweigert hatte. Zuvor hatte die Senatsjustizverwaltung einen Widerspruch gegen die Entscheidung des Dienstherrn zurückgewiesen.
Laut Verwaltungsgericht kann Sonderurlaub laut Sonderurlaubsverordnung für Beamte bei Vorliegen eines „besonders wichtigen Grundes“ gewährt werden. Die Auslegung des Arbeitgebers habe im vorliegenden Fall gegen den Gleichheitsgrundsatz und den Schutz der Familie im Grundgesetz verstoßen.
Die eingetragene Lebenspartnerin der Klägerin war den Angaben zufolge nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes so schwer erkrankt, dass die Klägerin die Betreuung des in ihrem Haushalt lebenden Sohnes übernehmen musste. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.