Karlsruhe (epd). Verbraucherinnen und Verbraucher können beim Kauf und der Montage eines individuell angefertigten Kurventreppenlifts ein zweiwöchiges Widerrufsrecht haben. Dies gilt dann, wenn der Kauf außerhalb der Geschäftsräume des Verkäufers - etwa per Telefon oder über das Internet - getätigt und die Hauptleistung im Einbau des Treppenlifts beim Kunden liegt, urteilte am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. (AZ: I ZR 96/20) Damit hatte die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg auf Unterlassung einer bestimmten Werbung eines Kurventreppenlifts-Verkäufers Erfolg.
Der Verkäufer hatte nicht nur für seine Kurventreppenlifte, sondern vor allem auch mit dessen Montage im individuell an die im Treppenhaus zu befahrenden Kurven geworben. Die Verbraucherschützer hielten die Werbung für wettbewerbswidrig, da die Käufer, meist alte und behinderte Menschen, nicht über ihr Widerrufsrecht informiert wurden.
Der BGH urteilte, dass bei einer Werbung, in der die Montage des individuell angepassten Kurventreppenlifts im Vordergrund stehe, der Verbraucher bei der Bestellung per Telefon oder Internet über sein zweiwöchiges Widerrufsrecht informiert werden müsse.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen Verbraucher bei „Fernabsatzverträgen“ beziehungsweise beim Kauf außerhalb der Geschäftsräume über ihr Widerrufsrecht informiert werden. Dies gilt aber nicht für den Kauf für individuell angepasste Waren, „die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind“.
Hier sei die Werbung aber nicht auf den Verkauf des Kurventreppenlifts, sondern auf den Einbau zugeschnitten gewesen, urteilte der BGH. Es handele sich damit um einen sogenannten Werkvertrag, der nach EU-Recht widerrufen werden könne.