Bautzen, Zwickau (epd). Die umstrittenen Hassplakate der rechtsextremen Kleinstpartei „Der III. Weg“ in Zwickau müssen wenige Tage vor der Bundestagswahl nun doch noch abgehängt werden. Eine Beschwerde der westsächsischen Stadt gegen ein anderslautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz hatte in der nächsthöheren Instanz Erfolg. Die Plakate mit dem Schriftzug „Hängt die Grünen!“ erfüllten den Tatbestand der Volksverhetzung, urteilte am Dienstag das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen (6 B 360/21).
Nach Überzeugung des Gerichts stellen die Plakate eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Zwar gewährleiste die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit auch das Recht, in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern. Jedoch sei das Plakatmotiv auch geeignet, den öffentlichen Frieden durch Aufstacheln zum Hass sowie durch einen Angriff auf die Menschenwürde der Parteimitglieder der Grünen zu stören, befanden die Richter in Bautzen.
Die grünfarbigen Plakate der rechtsextremen Kleinstpartei mit dem Aufdruck „Hängt die Grünen!“ waren im Zusammenhang mit der Bundestagswahl am 26. September in Zwickau aufgehängt worden.
Die Stadtverwaltung hatte den „III. Weg“ verpflichtet, die Plakate wieder abzunehmen. Dagegen zog die Partei vor das Verwaltungsgericht Chemnitz und hatte dort Erfolg. Das Chemnitzer Gericht gab lediglich einen Mindestabstand von hundert Metern zu Wahlwerbung der Partei Bündnis90/Die Grünen vor. Die Stadtverwaltung Zwickau hatte daraufhin das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen angerufen. Die Entscheidung des Chemnitzer Verwaltungsgerichts hatte heftige Kritik von verschiedenen Seiten ausgelöst.
Aufgetaucht waren die umstrittenen Hassplakate auch in anderen Städten, wie etwa in München. Dort allerdings erließ das Landgericht bereits am vergangenen Freitag eine einstweilige Verfügung, wonach die Neonazi-Kleinstpartei den Slogan nicht weiterverwenden darf.
Indessen bleibt die Facebook-Seite der rechtsextremen Partei „Der III. Weg“ gesperrt. Wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss vom Vortag mitteilte, hat die Partei „Der III. Weg“ nicht hinreichend dargelegt, „aufgrund welcher Umstände ihr Ansprüche gegenüber der Betreiberin des Social Media Netzwerks zustehen sollten“. (AZ.: 1 BvQ 100/21) Die Karlsruher Richter wiesen damit den Antrag auf einstweilige Anordnung ab.
Facebook hatte das Nutzerkonto „Der III. Weg“ gesperrt. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hatte die Sperrung zuvor nicht beanstandet.
Die Partei wollte daraufhin den Angaben zufolge mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichts erreichen, dass die Facebookseite „unverzüglich für die Zeit bis zur Feststellung der amtlichen Endergebnisse der Bundestagswahl 2021“ vorläufig entsperrt wird.
Doch das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag auf einstweilige Anordnung ab. Die Antragstellerin sei weder Inhaberin noch Berechtigte des Facebook-Kontos „Der III. Weg“. Weshalb gerade die Partei Ansprüche aus der Sperrung der Seite gegen Facebook ableiten könne, habe sie nicht nachvollziehbar dargelegt, so die Verfassungsrichter.