Mannheim (epd). Die baden-württembergische Landesvereinigung dezentrales Lernen bekommt keine staatliche Genehmigung für ihre Reformschulen. Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim habe die Zulassung einer Grundschule und einer Haupt- und Werkrealschule zurückgewiesen, teilte das Gericht am Mittwoch mit. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. (AZ: 9 S 567/19, 9 S 568/19)
Die Schulen des in Laichingen bei Ulm ansässigen Vereins bieten nur an einem Tag pro Woche Präsenzunterricht, an den anderen werden die Kinder über Internet und Telefon betreut. Das Regierungspräsidium in Tübingen hatte die Genehmigung dieses Formats abgelehnt und mit dieser Auffassung vom Verwaltungsgericht Sigmaringen Recht bekommen. In der Berufung scheiterte die Landesvereinigung nun auch vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Der Vorsitzende Richter Andreas Roth hatte schon bei der mündlichen Verhandlung am 15. Juli erkennen lassen, dass er Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit hat. Eine Privatschule könne als Ersatzschule nicht anerkannt werden, wenn ihre Strukturen zu stark von den öffentlichen Schulen abweichen, sagte er. Die Gleichrangigkeit staatlicher Erziehung mit elterlicher Erziehung sei bei nur einem Tag Präsenzunterricht nicht gewährleistet.
Die Landesvereinigung verwies auf ihre seit neun Jahren nach dem sogenannten Uracher Plan arbeitenden Ergänzungsschule in Lachingen bei Ulm. Inhaltlich orientiert sich die Schule am Bildungsplan des Landes, die Lehrer müssen eine anerkannte pädagogische Ausbildung vorweisen, und die Schule unterstellt sich der Aufsicht der Behörden. Deshalb könne man hier nicht von Hausunterricht sprechen. Mitgewirkt haben an diesem Plan unter anderem der frühere Bildungsdezernent der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, Werner Baur, sowie die Pädagogikprofessoren Hartmut von Hentig und Hans Alois Schieser.
Die Vertreterin des Regierungspräsidiums vertrat die Ansicht, gerade in der Corona-Zeit mit vielem Fernunterricht habe der Bildungserfolg bei vielen gelitten. Der Unterricht in der Pandemie habe bestätigt, wie wichtig das Lernen im Klassenverband sei. Eine Ersatzschule habe sich laut Rechtsprechung an staatlichen Schulen zu orientieren - dazu gehöre auch die Präsenz an fünf Werktagen.
Eine Revision gegen das Urteil lässt der Verwaltungsgerichtshof nicht zu. Dagegen kann die klagende Landesvereinigung allerdings binnen eines Monats Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen.