Koblenz (epd). Ein Mediziner darf nach einem Urteil des Koblenzer Landgerichts nicht für eine Facharztbezeichnung werben, die es nicht gibt. „Eine Facharztbezeichnung setzt den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte sowie Anerkennung durch die jeweils zuständige Bezirksärztekammer voraus“, erklärte das Gericht am Montag. Für Akupunktur, Hypnose, Sexualmedizin und Raumfahrtmedizin gebe es diese nicht. Die Bezeichnung als Facharzt sei in diesem Fall irreführend und unzulässig, da Verbraucher möglicherweise den Mediziner wegen genau dieser Bezeichnung auswählen könnten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (AZ: 1 HK O 29/21)
Im konkreten Fall hatte der beklagte Mediziner dem Gericht zufolge im Februar 2021 per E-Mail ein Informationsschreiben zur Beratung über Telefon und Video zu Raumfahrt- und Regulationsmedizin verschickt. Er habe Ferndiagnostik sowie -therapie beworben und sich unter anderem als Facharzt für Akupunktur, Sexual- und Raumfahrtmedizin bezeichnet. Ein Verband forderte den Mediziner zur Unterlassung auf. Nachdem dieser dem nicht nachkam, klagte der Verband.
Die Richter bezeichneten die Mail als eine unlautere und irreführende geschäftliche Handlung. Zum einen habe der Mediziner sich als Facharzt für nicht vorhandene Gebiete bezeichnet, zum anderen sei die Werbung für eine Fernbehandlung unzulässig. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien sei nur im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar, die erforderliche Sorgfalt gewährt und Patientin oder Patient über die Besonderheiten einer solchen Behandlung aufgeklärt seien. „Die fehlende Erforderlichkeit des persönlichen ärztlichen Kontakts hatte der beklagte Mediziner dem Gericht aber nicht dargelegt“, hieß es.