Kassel (epd). Der Umgang mit einem behinderten früheren Pflegekind kann bei Hartz-IV-Beziehern einen Anspruch auf eine größere Wohnung begründen, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 14 AS 31/20 R)
Die im Hartz-IV-Bezug stehenden Kläger bewohnen eine rund 78 Quadratmeter große Wohnung in Erfurt. Ab Oktober 2008 nahmen sie ein behindertes Kind bei sich auf. Zwei Jahre später erhielten sie vom Jugendamt die Erlaubnis zur Aufnahme als Pflegekind. 2012 wurde diese Erlaubnis widerrufen. Seitdem lebt das Kind in einer stationären Einrichtung.
Wegen der sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinen früheren Pflegeeltern gewährte das Jugendamt diesen ein Umgangsrecht. An Wochenenden sowie in den Ferien hielt sich das Kind bei den Klägern auf.
Als jedoch die Pflegekinderlaubnis entzogen wurde, stellte das Jobcenter fest, dass die Kläger in einer zu großen, nicht mehr angemessenen Wohnung leben. Die Unterkunftskosten in Höhe von 690 Euro warm müssten gesenkt werden. Maßgeblich sei nun ein Unterkunftsbedarf von zwei und nicht mehr von drei Personen.
Das BSG urteilte, dass ein förmliches Umgangsrecht, welches das Jugendamt den früheren Pflegeeltern gewährt hat, ebenso einen größeren Wohnraumbedarf begründen könne wie das Umgangsrecht von getrennt lebenden Eltern im Hartz-IV-Bezug. Auch hier könne mit den regelmäßigen Wochenendbesuchen des Kindes eine temporäre Bedarfsgemeinschaft vorliegen. Wegen fehlender Feststellungen verwiesen die obersten Sozialrichter den Rechtsstreit an das Thüringer Landessozialgericht zurück.