Karlsruhe (epd). Nach einer privaten Samenspende für ein lesbisches Paar darf dem Samenspender nicht automatisch der Umgangskontakt zum Kind verwehrt werden. Hat der leibliche Vater ein „ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt“ und dient der Umgang dem Kindeswohl, müsse ihm ein Umgangsrecht gewährt werden, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem am Montag veröffentlichten Beschluss (AZ: XII ZB 58/20). Das gilt erst recht, wenn der leibliche Vater der Samenspende und der anschließenden Adoption des Kindes durch die lesbische Lebensgefährtin der Mutter nur unter der Bedingung des Umgangsrechts zugestimmt hat.
Im konkreten Fall hatte ein Berliner eine private Samenspende an ein lesbisches Paar vereinbart. Bereits vor Zeugung des im August 2013 geborenen Kindes hatte er mit dem Paar besprochen, dass er ein „aktiver Vater“ sein und Umgang mit dem Kind haben werde. Er stimmte der Adoption des Kindes durch die lesbische Lebensgefährtin der Mutter zu.
Die Umgangskontakte zu dem Kind beschränkten sich allerdings nur auf bis zu zwei Stunden an durchschnittlich 25 Tagen im Jahr - und dann auch nur im Beisein und im Haushalt der rechtlichen lesbischen Eltern. Gerichtlich machte 2018 der leibliche Vater 14-tägige Umgangskontakte für die Dauer eines Nachmittages geltend, was das Paar ablehnte.
Das Kammergericht Berlin wies den leiblichen Vater noch ab. Habe der leibliche Vater der Adoption zugestimmt, stünden ihm keine weitergehenden Rechte mehr zu.
Die Entscheidung hob der Bundesgerichtshof auf und verwies das Verfahren zurück. Nach einer privaten Samenspende dürfe dem leiblichen Vater nicht der Umgang mit dem Kind verwehrt werden, wenn er an diesem ein „ernsthaftes Interesse“ habe und der Kontakt dem Kindeswohl dient. Das müsse das Kammergericht noch prüfen und auch das Kind anhören.
Auch das Adoptionsrecht sehe die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen Kind und Herkunftsfamilie vor. Allerdings müsse der leibliche Vater immer das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern respektieren, „ohne dass dieses die Eltern zur Verweigerung des Umgangs berechtigt“, befand der Bundesgerichtshof.