Berlin (epd). Die außerordentliche Kündigung eines Lehrers mit Tätowierungen der rechtsradikalen Szene ist rechtens. Das entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg laut einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. Eine gegen die Kündigung gerichtete Klage des Lehrers wurde abgewiesen. (Az. 8 Sa 1655/20)
Zur Begründung hieß es, die Tätowierungen ließen auf eine fehlende Eignung als Lehrer schließen. Zur Eignung als Lehrer gehöre auch die Gewähr der Verfassungstreue. Mit Verweis auf die zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegenden Tätowierungen wie etwa „Meine Ehre heißt Treue“ in Frakturschrift über dem Oberkörper hieß es, daraus könne auf eine fehlende Verfassungstreue geschlossen werden. Die ergänzenden Worte „Liebe Familie“ unterhalb des Hosenbundes änderten daran nichts, da diese regelmäßig nicht zu sehen seien.
Dabei sei nicht maßgeblich, wenn zwischenzeitlich Änderungen oder Ergänzungen der Tätowierung vorgenommen wurden. Für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes komme es vielmehr auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung an. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.