Pfälzische Synode beschließt Gesetz zum Umgang mit Nazi-Relikten

Pfälzische Synode beschließt Gesetz zum Umgang mit Nazi-Relikten

Speyer (epd). Mit einem Gesetz hat die Synode der Evangelischen Kirche der Pfalz den liturgischen Gebrauch von Darstellungen judenfeindlichen, rassistischen und nationalsozialistischen Gedankenguts ausgeschlossen. Das am Freitag auf einer digitalen Tagung beschlossene Gesetz sieht jedoch nicht vor, dass solche Darstellungen grundsätzlich entfernt werden müssen. Vielmehr werden alle Körperschaften der Landeskirche verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Umgang mit diesen Darstellungen zu prüfen und der Kirchenleitung darüber zu berichten.

Anlass für das Gesetz ist vor allem die heftige Debatte um die sogenannte "Hitlerglocke" im Turm der protestantischen Kirche in Herxheim am Berg. Diese 1934 gegossene Glocke ist mit einem Hakenkreuz und der Aufschrift "Alles fuer's Vaterland - Adolf Hitler" versehen. Die Glocke gehört der politischen Gemeinde und wurde im September 2017 stillgelegt. Nach einem Beschluss des Gemeinderats soll sie jedoch als "Anstoß zur Versöhnung" hängen bleiben. Außerdem sind am Kirchturm der Gemeinde zwei Hakenkreuze angebracht. Orts- und Kirchengemeinde haben inzwischen gemeinsam eine Tafel aufgestellt, die auf die Glocke und ihre Geschichte hinweist.

Laut dem nun beschlossenen Gesetz ist es den betroffenen Kirchengemeinden neben dem Abhängen dieser Glocken auch möglich, die Glocken museumspädagogisch aufzubereiten und zu präsentieren. Das Gesetz bezieht sich auf den Paragrafen eins der Kirchenverfassung, in dem es heißt: "Die Landeskirche weiß sich durch ihren Herrn Jesus Christus hineingenommen in die Verheißungsgeschichte Gottes mit seinem erwählten Volk Israel - zum Heil für alle Menschen. Zur Umkehr gerufen, sucht sie Versöhnung mit dem jüdischen Volk und tritt jeder Form von Judenfeindschaft entgegen." Daher, so heißt es in dem Gesetz, sei die Darstellung judenfeindlichen, rassistischen und nationalsozialistischen Gedankenguts mit den Glaubensgrundlagen und Ordnungen der Landeskirche unvereinbar.