BGH hebt Urteil zum Tod von behinderter Tochter auf

BGH hebt Urteil zum Tod von behinderter Tochter auf

Karlsruhe (epd). Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil zum Tod einer jungen Frau mit Diabetes und Trisomie 21 aufgehoben, die in Obhut ihrer Familie an Insulinmangel gestorben war. Das Landgericht Frankfurt am Main müsse nun neu verhandeln und entscheiden, ob sich die Familie nicht doch wegen einer Körperverletzung mit Todesfolge strafbar gemacht hat, erklärte der BGH am Mittwoch in Karlsruhe. Die junge Frau, Josephine, starb wohl auch deshalb, weil die Familie viel zu spät eingriff, als sich die Werte der 21-Jährigen verschlechterten. Das Landgericht Limburg an der Lahn hat die Eltern wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bei Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt und die Schwester der Verstorbenen vom Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung freigesprochen, die Staatsanwaltschaft legte Revision ein.

Nach den Feststellungen des Landgerichts Limburgs an der Lahn litt die Tochter beziehungsweise Schwester der Angeklagten, an Trisomie 21 sowie an Diabetes mellitus vom Typ I. Josephine verstarb am 31. Oktober 2016 im Alter von 21 Jahren im elterlichen Wohnzimmer wegen einer Stoffwechselentgleisung durch Insulinmangel. Vor ihrem Tod war es zu einer dramatischen Verschlechterung ihres Zustands mit Erbrechen und einer zunehmenden Bewusstseinseintrübung gekommen. Obwohl alle drei Angeklagten diese Umstände erkannten und als lebensbedrohlich hätten verstehen können, riefen sie keine ärztliche Hilfe herbei, durch die Josephine hätte gerettet werden können, wie es hieß. Sie fanden sich am Abend im Wohnzimmer ein, entkleideten Josephine und hüllten sie in eine Decke. Eine letzte Blutzuckermessung durch die Mutter ergab einen alarmierend hohen Wert. Erst nach ihrem Tod wurde ein Notruf abgesetzt. Rettungssanitäter und einer Notärztin gelang es nicht mehr, die junge Frau wiederzubeleben.

Das Limburger Landgericht hat die Verurteilung der Eltern nur wegen fahrlässiger Tötung statt des angeklagten Totschlags durch Unterlassen im Urteil damit begründet, bei der Beratung und Abstimmung im Kollegium sei nicht die für die Annahme eines vorsätzlichen Tötungsdelikts erforderliche Stimmenmehrheit erreicht worden. Die Schwester der Verstorbenen sei freizusprechen gewesen, weil keine Stimmenmehrheit für deren Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung erzielt worden sei. Diese Begründung alleine halte aber einer revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, urteilte der BGH.