Erfurt (epd). Klinik-Arbeitgeber müssen nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts Ärztinnen und Ärzten einen sogenannten Hintergrunddienst nicht wie einen Bereitschaftsdienst vergüten. Macht der Arbeitgeber für den außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleisteten Hintergrunddienst keine Vorgaben, wo sich der Beschäftigte aufzuhalten hat, könne dieser regelmäßig nicht die tariflich vorgesehene höhere Vergütung für Bereitschaftsdienste verlangen, urteilten am Donnerstag die Erfurter Richter. (AZ: 6 AZR 264/20)
Im konkreten Fall hatte ein Oberarzt eines Uniklinikums knapp 40.000 Euro als Lohnnachschlag für seine Hintergrunddienste verlangt, die als Bereitschaftsdienste vergütet werden müssten. Nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken kann ein Arbeitgeber außerhalb der normalen Arbeitszeit Bereitschaftsdienste anordnen. Dabei werden dem Beschäftigten Vorgaben gemacht, wo er sich örtlich aufhalten muss. Hierzu hatte der Oberarzt zwar keine Vorgaben erhalten. Er machte jedoch geltend, dass er zeitlich bei seinen Hintergrunddienst sehr eingespannt sei. Faktisch führe dies dazu, dass er in der Nähe der Klinik bleiben müsse und nicht frei über seinen Aufenthaltsort bestimmen könne.
Eine geringer vergütete Rufbereitschaft - wie von der Klinik behauptet - bestehe nicht. Diese dürfe laut Tarifvertrag nur angeordnet werden, wenn in Ausnahmefällen Arbeit anfalle. Während des Hintergrunddienstes werde er aber zu knapp der Hälfte der Zeit von der Klinik in Anspruch genommen.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass der Arzt für seinen Hintergrunddienst keine Vergütung nach den Sätzen für Bereitschaftsdienste verlangen kann. Es fehle an den Vorgaben des Arbeitgebers, wo der Kläger sich aufhalten soll. Auch bei Rufbereitschaften sei der Arzt aber nicht völlig frei. Er dürfe sich nur so weit vom Arbeitsort aufhalten, dass er die Arbeit "alsbald aufnehmen kann".
Im konkreten Fall habe die Klinik die Hintergrunddienste laut Tarifvertrag trotzdem nicht anordnen dürfen. Ohne örtliche Vorgaben läge kein Bereitschaftsdienst vor. Die Menge des Arbeitsanfalls sei mit den Rufbereitschaften aber auch nicht vereinbar. Dennoch könne der Kläger keine höhere Vergütung verlangen, da die Tarifparteien diese für den Fall einer fehlerhaften Anordnung der Rufbereitschaft nicht vorgesehen haben. Als Folge des Urteils kann der Arzt bei einer tarifwidrigen Anordnung allenfalls die Arbeit verweigern, was wiederum arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann.