Leipzig (epd). Der Freistaat Bayern hat einer Rechtsreferendarin das Tragen eines Kopftuchs bei bestimmen Tätigkeiten zu Unrecht untersagt. Für einen derartigen Eingriff in die Religionsfreiheit bestand in Bayern 2014, als die Frau ihren juristischen Vorbereitungsdienst absolvierte, noch keine hinreichende gesetzliche Grundlage, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem Urteil am Donnerstag feststellte. Da diese Grundlage jedoch 2018 geschaffen wurde, hat das Urteil auf künftige Fälle keine Auswirkungen mehr. (AZ: BVerwG 2 C 5.19)
Die Klägerin muslimischen Glaubens hatte im Oktober 2014 ihr Rechtsreferendariat in Bayern begonnen. Im Zuge ihrer Zulassung erließ der Freistaat jedoch die Auflage, dass sie "bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung" kein Kopftuch tragen dürfe. Die Frau erhob Widerspruch, der abgewiesen wurde. Auf ihre Klage hin entschied das Verwaltungsgericht Augsburg Ende Juni 2016, die Auflage des Freistaats sei rechtswidrig gewesen. Auf die Berufung des Freistaats entschied der Verwaltungsgerichtshof München im März 2018, zwar liege ein Grundrechtseingriff vor, dieser sei jedoch nicht tiefgreifend.
Der hiergegen gerichteten Revision der Klägerin haben die Leipziger Richter nun stattgegeben. Bei der "Kopftuch-Auflage" habe es sich um einen "schwerwiegenden Grundrechtseingriff" gehandelt, urteilten sie. In der Praxis hat dies jedoch keine Bedeutung mehr, da die Klägerin ihr Referendariat beendet hat und seit einer Gesetzesänderung in Bayern seit 2018 Auflagen, die einen entsprechenden Eingriff in die Religionsfreiheit bedeuten, möglich sind.