Anerkennungsquote im Kirchenasyl weiter gering

Anerkennungsquote im Kirchenasyl weiter gering

Berlin (epd). Kirchenasyle haben auch in diesem Jahr selten mit der Anerkennung eines Härtefalls geendet. Wie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) auf Nachfrage mitteilte, wurde in rund drei Prozent der von Januar bis Ende Juli entschiedenen Fälle eine "außergewöhnliche Härte" festgestellt. Diese Verfahren endeten mit dem sogenannten Selbsteintrittsrecht. Das bedeutet, dass die Betroffenen in Deutschland bleiben können. Inhaltlich entschieden wurde den Angaben zufolge bis Ende Juli über 108 Kirchenasyle.

Dem Bundesamt wurden nach eigenen Angaben in diesem Jahr 169 Fälle von Kirchenasyl mit insgesamt 241 Personen gemeldet, die einen sogenannten Dublin-Bezug hatten. Das bedeutet, dass ein anderer EU-Staat eigentlich zuständig wäre. Hinzu kamen laut Bamf acht weitere Kirchenasyle, die keinen Dublin-Bezug hatten.

Für 125 der Dublin-Fälle seien von den Kirchengemeinden Dossiers eingereicht worden, wie es zwischen dem Staat und den Kirchen vereinbart wurde. Neben den Selbsteintritten in rund drei Prozent der Fälle haben sich laut Bundesamt weitere drei Prozent der Fälle auf andere Art erledigt, etwa weil die sogenannte Überstellungsfrist abgelaufen ist.

Nach dieser Frist kann ein Asylsuchender nicht mehr in den anderen EU-Staat zurückgeschickt werden. Diese Frist liegt regulär bei sechs Monaten. Die Innenminister von Bund und Ländern hatten allerdings 2018 beschlossen, dass die Frist für Dublin-Fälle im Kirchenasyl auf 18 Monate heraufgesetzt werden kann. Möglich ist das nach EU-Recht, wenn ein Flüchtling als "flüchtig" gilt.

Inzwischen steht allerdings infrage, ob das bei Fällen von Kirchenasylen so definiert werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht veröffentlichte am 8. Juni einen Beschluss, wonach jemand nur dann "flüchtig" sei, wenn er sich den Behörden entziehe. Daran fehle es, wenn im offenen Kirchenasyl die Adresse des Asylbewerbers bekannt sei, heißt es im Beschluss.

Das Bundesamt prüft nach eigenen Angaben gemeinsam mit dem Bundesinnenministerium, welcher Handlungsbedarf sich aus dem Beschluss ergibt. Für wie viele der derzeit bekannten Kirchenasyle die 18- statt der 6-Monatsfrist gilt, konnte die Behörde nach eigenen Angaben nicht sagen.