Münster (epd). Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht hat den Eilantrag eines Bürgers aus dem Kreis Gütersloh gegen die Coronaregionalverordnung abgelehnt. Es bestehe die Gefahr einer unbemerkten Verbreitung des Virus in der Bevölkerung, erklärte das Gericht am Montag in Münster. Es verwies zur Begründung darauf, dass sich viele positiv gestestete Mitarbeiter des Schlachtbetriebs Tönnies in Rheda-Wiedenbrück bis zur Anordnung der häuslichen Quarantäne frei bewegt hätten. Die verfügten Einschränkungen des öffentlichen Lebens seien voraussichtlich rechtmäßig. Der Beschluss ist unanfechtbar. (AZ: 13 B 911/20.NE)
Wegen des Corona-Ausbruchs in dem Tönnies-Betrieb hatte die Landesregierung Kontaktbeschränkungen und weitere Einschränkungen des öffentlichen Lebens für die Kreise Gütersloh und Warendorf verfügt. Die Regelungen gelten zunächst bis Dienstag. Am Montagnachmittag wollte sich Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) dazu äußern, ob diese Anti-Corona-Maßnahmen verlängert werden.
Der aus Schloß Holte-Stukenbrock stammende Antragssteller hatte die vorläufige Aussetzung der Coronaregionalverordnung für einzelne Kommunen im Kreis Gütersloh beantragt, weil die Infektionszahlen in diesen Städten gering seien. Er habe vorgeschlagen, stattdessen lokal konkrete Maßnahmen zu ergreifen, falls die Zahl der Neuinfektionen steigen sollte, hieß es. Dem widersprach das Oberverwaltungsgericht. Die Verordnung sei mit zunächst nur einer Woche zeitlich sehr eng befristet und ermögliche eine belastbare Abschätzung des weiteren Vorgehens.
Die Richter stellten auch fest, dass die Verordnung die im Kreis Gütersloh lebende Bevölkerung nicht stigmatisiere. Dass andere Bundesländer Quarantäneregelungen und Beherbergungsverbote für Menschen aus dem Kreis Gütersloh erlassen hätten, knüpfe nicht an den beschlossenen Kontaktbeschränkungen, sondern an der überschrittenen Schwelle von mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an. Eine Ungleichbehandlung des Kreises Gütersloh im Vergleich mit anderen Regionen in NRW sei daher sachlich gerechtfertigt.