Essen (epd). Eine Kürzung der Sozialleistungen für Asylsuchende, die in einem anderen europäischen Land bereits Schutz erhalten haben, ist nicht zulässig. Das Vorenthalten von Leistungen sei verfassungsrechtlich ausgeschlossen, hat das nordrhein-westfälische Landessozialgericht in einem am Mittwoch in Essen veröffentlichten Beschluss entschieden. Solange ein Aufenthalt in Deutschland ausländerrechtlich hingenommen werde, sei eine Einschränkung der existenziellen Bedarfsdeckung auch nicht durch das Bestehen einer Ausreisemöglichkeit gerechtfertigt. (Az.: L 20 AY 20/20 B ER)
Im konkreten Fall waren nach Angaben des Gerichts irakische Asylsuchende zunächst nach Griechenland eingereist. Dort wurde ihnen internationaler Schutz gewährt. 2019 kamen sie nach Deutschland, wo ihr Asylantrag abgelehnt wurde. Das Land NRW reduzierte daraufhin die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Unterkunft und Verpflegung sowie einen Geldleistungsanspruch von 24 Euro monatlich. Mit ihrem dagegen gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatten die Betroffenen vor dem SG Detmold Erfolg. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wies das Landessozialgericht nun ab.
Den Betroffenen müsse eine Rückkehr in das schutzgewährende Land rechtlich wie tatsächlich möglich und zumutbar sein, erklärte das Gericht. Das lasse sich für die Antragsteller nicht feststellen. Das Vorenthalten von Leistungen für den soziokulturellen Anteil des Existenzminimums sei verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Eine ausnahmsweise Rechtfertigung ergebe sich auch nicht daraus, dass mit der Kürzung ein asylrechtlich ungewolltes Verhalten sanktioniert werden solle, nämlich das Suchen um Asyl in Deutschland bei schon bestehender Schutzgewährung durch Griechenland, hieß es.