Karlsruhe (epd). Zumindest in Hessen gibt die Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus kein generelles Versammlungsverbot her. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschieden und damit dem Antrag eines Beschwerdeführers auf einstweiligen Rechtsschutz teilweise stattgegeben.
Der Mann hatte für die Tage vom 14. bis 17. April in Gießen Versammlungen unter dem Motto "Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen - Schutz vor Viren, nicht vor Menschen" geplant. Die erwarteten 30 Teilnehmer sollten bei einem Aufzug durch die Straßen einen Sicherheitsabstand von zehn Metern nach vorne und hinten sowie sechs Metern zur Seite einhalten. Ordner sollten dies auch kontrollieren. Auch Kundgebungen mit Sicherheitsabstand waren vorgesehen.
Die von der Stadt erlassene Verbotsverfügung verletze den Beschwerdeführer jedoch offensichtlich in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, erklärten die Verfassungsrichter. Ein generelles Versammlungsverbot von mehr als zwei Personen sei in der maßgeblichen hessischen Corona-Verordnung nicht enthalten. Die Stadt hätte daher den Einzelfall genau prüfen müssen.